Das OLG Karlsruhe hat die im Pabel-Moewig Verlag erscheinende Zeitschrift „das neue“ verpflichtet, auf deren Titelseite eine Gegendarstellung von Günther Jauch mit dem Inhalt „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“ abzudrucken. Damit obsiegt Jauch zum wiederholten Male in presserechtlichen Verfahren, nun auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Blatt hatte am 11.4.2015 auf dem Titelblatt der Zeitschrift mit einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau und der Schlagzeile: „Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?“ aufgemacht. Dem war vorausgegangen, dass ein Kandidat in der vom Kläger moderierten Sendung „Wer wird Millionär“ im Gespräch mit dem Kläger angemerkt hatte, dass er seine Frau noch mal gerne heiraten würde, um seine Ehe zu festigen um dann hinzuzufügen, dass er dies eigentlich nicht bräuchte, weil seine Ehe so fest sei, wie keine andere, die er kenne. Der Moderator hatte dies wie folgt kommentiert: „Aber das wär‘ für mich genau der Grund, dass ich nicht noch mal heiraten müsste. Ich würde noch mal heiraten, wenn es bröckelt!“.
Gegendarstellung für Günther Jauch auf Titelseite: „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“.
von Carl Christian Müller
Gegen den Aufmacher auf der Titelseite hatte Jauch den Abdruck einer Gegendarstellung mit dem Inhalt „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“ – ebenfalls auf der Titelseite verlangt. Nachdem der Verlag sich außergerichtlich geweigert hatte die Gegendarstellung abzudrucken, erwirkte Jauch vor dem Landgericht Baden Banden eine einstweilige Verfügung, die das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 09.09.2015 nun bestätigt hat. Nach Auffassung des Senats enthält die angegriffene Schlagzeile die Tatsachenbehauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernsehmoderator Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung. Der Inhalt der Gegendarstellung sei auch nicht deshalb offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe „bröckele“, denn damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert. Da darüber hinaus die vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite in ihrem Umfang auch nicht unangemessen sei, hat der Senat die Berufung des beklagten Verlages zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 9.9.2015 Az.: 6 U 110/15
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 10.09.2015
§ 11 Pressegesetz Baden-Württemberg lautet:
Gegendarstellungsanspruch
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.