Greenwashing-Vorwurf: LG Frankfurt untersagt „CO2-neutrale“ Werbung für Apple Watch

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem US-Technologiekonzern Apple untersagt, seine Apple Watch in Deutschland als „CO2-neutral“ zu bewerben. Die Richter werteten die Klimaversprechen als irreführende Werbung und gaben damit der Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) weitgehend statt (Urt. v. 26.08.2025, Az. 3-06 O 8/24).

von Olivia Wykretowicz

Urteil in Frankfurt zu Greenwashing: Apple darf Apple Watch nicht mehr als CO₂-neutral bewerben

Hintergrund der Entscheidung

Apple hatte seit 2023 drei Smartwatch-Modelle als „CO2-neutral“ beworben und seine Klimastrategie unter anderem damit begründet, dass der Großteil der Emissionen beim Herstellungsprozess und Transport vermieden und der verbleibende Rest über naturbasierte Kompensationsprojekte ausgeglichen werde. Ein zentrales Projekt in Paraguay sichert laut Apple langfristigen Baumbestand, allerdings sind große Flächen nur bis 2029 gepachtet. Das Gericht sieht hier keine dauerhafte Klimabindung und erwartet von Verbrauchersicht eine Absicherung bis mindestens 2045/2050.

Die DUH warf Apple „dreistes Greenwashing“ vor und bezweifelte die tatsächliche Klimawirkung der Projekte. Die Richter gaben der DUH Recht: Nur dauerhaft gesicherte Kompensationen entsprechen den Erwartungen „CO2-Neutralität“, wie sie etwa mit EU-Klimazielen und dem Pariser Abkommen verknüpft sind.

Irreführende Werbung nach UWG

Die Entscheidung stützt sich auf § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Eine Werbung gilt danach als irreführend, wenn sie Verbraucher täuscht und deren Kaufentscheidung beeinflusst. Das Gericht sieht hier eine Täuschung, da die tatsächliche Restemission über naturbasierte Projekte nicht klar für den gesamten Produktlebenszyklus neutralisiert wird.

Weitere Entwicklung und EU-Recht

Apple hält weiter daran fest, künftig alle Produkte bis 2030 CO2-neutral gestalten zu wollen. Allerdings sind ab dem kommenden Jahr produktbezogene Klimaaussagen in der EU untersagt, sofern sie sich auf Emissionen stützen, die außerhalb der eigenen Lieferkette kompensiert werden. Verstöße gegen das Urteil können mit Ordnungsgeldern bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann von beiden Seiten in Berufung gebracht werden.

Teilerfolg für Apple beim Logo

Im Streit um das Apple-Logo „Carbon Neutral“ (CO2-neutral) wurde der DUH-Antrag abgewiesen: Kunden würden das Logo als Kennzeichnung der Apple-Eigenbewertung und nicht als offizielles Gütesiegel verstehen.

Greenwashing im Fokus

Für die Werbung mit CO2-Neutralität von Produkten gelten strenge Vorgaben. Insbesondere muss die dauerhafte Klimawirkung transparent und glaubwürdig dokumentiert sein. Unternehmen im Tech- und Konsumgüterbereich müssen ihr Marketing an neue Rechtsstandards anpassen. Verbraucher:innen werden so besser vor Greenwashing geschützt.

Ob Verbraucher:in oder Unternehmen, wir stehen Ihnen bei Fragen zum Wettbewerbsrecht und zu Greenwashing zur Seite.

Zurück zur Newsübersicht