• Wettbewerbsrecht

"Grüner Regionalstrom" darf nicht mehrere 100 km entfernt produziert werden

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig Holstein mit seinem Urteil vom 03.09.2020 entschied, darf ein Stromproduzent nicht mit Aussagen wie "Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose" werben, wenn der Anbieter die Energie in das allgemeine Stromnetz einspeist und diese sich dadurch mit dem Strom anderer Produzenten mischt. Das Gericht beurteilte die Werbung damit als irreführend. Unterlag die klagende Partei, ein Verein zur Förderung lauteren Geschäftsverkehrs, noch vor dem Landgericht, hatte die Berufung vor dem OLG Schleswig Holstein Erfolg (Az. 6 U 16/19).

von Carl Christian Müller

OLG Schleswig Holstein verbietet irreführende Werbung

Kläger hält Aussagen für wettbewerbswidrig und verlangt Unterlassung

Der Kläger ist ein Verein zur Förderung lauteren Geschäftsverkehrs. Die Beklagte vermittelt Energielieferungsverträge mit Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Die Beklagte bewirbt ihr Angebot mit dieser Werbeaussage: "Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse - wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie.". Daneben verwendet sie in ihrer Werbung den Begriff "grüner Regionalstrom". Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung dieser Werbeaussagen, die nach seiner Auffassung wettbewerbswidrig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat nun entschieden, dass die Werbeaussagen irreführend und von der Beklagten zu unterlassen sind.

 

Beanstandete Werbeversprechen sind objektiv falsch

Wie das OLG Schleswig Holstein entschied, kann der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen verlangen, denn sie sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die Werbeaussage "Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose" erweckt den Eindruck, dass der gelieferte Strom unmittelbar und direkt aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat. Dieser Eindruck wird auch durch den weiteren Inhalt des Werbeauftritts unterstrichen. Das ist jedoch objektiv falsch, weil der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz einspeist und sich der Strom dort mit Strom aus anderen Quellen vermischt.

 

Verständnis des Verbrauchers von lokaler Wirtschaft ist maßgeblich

Das OLG Schleswig Holstein führte weiter aus, auch die Aussage, dass die Beklagte "grünen Regionalstrom" vermittele, sei unlauter und damit wettbewerbswidrig, weil der beworbene Strom nicht nur aus Anlagen in räumlicher Nähe des Verbrauchers stammten. Unter den Beschreibungen "grüner Regionalstrom" und "Sauberer Strom aus der Nachbarschaft" versteht der Verbraucher solchen Strom, der aus Wind, Sonne oder Biomasse in einer Stromerzeugungsanlage in seiner Nähe gewonnen wird. Da die Werbung die räumliche Nähe und die Förderung des lokalen Wirtschaftskreislaufs in den Vordergrund stellt, ist der Begriff der Region eng zu verstehen. Entscheidend ist, ob die Anlage aus Sicht des verständigen Verbrauchers noch als Teil der lokalen Wirtschaft angesehen werden kann. Das ist bei dem von der Beklagten vermittelten Strom nicht durchgehend der Fall. Sie vermittelt auch Strom aus Anlagen, die mehrere 100 km von dem interessierten Verbraucher entfernt stehen.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig Holstein vom 18. September 2020

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