• Datenschutzrecht

Grundstücke müssen auf Google Earth nicht verpixelt werden

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Itzehoe hat mit Urteil vom 11.6.2020 eine Klage gegen Google Ireland Ltd. auf Verpixelung eines Grundstücks im Kartendienst Google Earth zurückgewiesen. Der Kläger wollte Google dazu verpflichten lassen, sein Wohngründstück in der Art und Weise unkenntlich zu machen, dass es nicht mehr über den Online Kartendienst einsehbar wäre. Das LG Itzehoe gewährte im vorliegenden Fall den Grundrechten von Google auf freie Berufsausübung und Informationsfreiheit den Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers.

von Carl Christian Müller

Verbraucher können von Google keine Unkenntlichmachung ihres Wohnortes verlangen

Google Earth bietet keine "Echtzeit"-Übertragung, sondern Einmaldarstellung

Der Kläger klagte auf Unkenntlichmachung durch Verpixelung eines von ihm bewohnten Grundstücks im Onlinedienst Google Earth. Bei Google Earth, das unter anderem über die Internetseite von Google Maps abrufbar ist, ist die Welt von oben abgebildet und kann von jedermann betrachtet werden. Dabei findet keine „Echtzeit-“ sondern eine Einmaldarstellung statt. Auf der Aufnahme ist das Grundstück in mittelmäßiger Bildqualität frontal von oben abgebildet. Es sind die Dächer des Hauses und die Gartenanlage zu sehen. Personen, Fenster und Türen sind nicht erkennbar. Soweit die Adresse bei Google Maps eingegeben wird, landet der Marker auf der Straße zwischen vier Grundstücken. Eine genaue Zuordnung zu dem Grundstück ist dadurch nicht möglich. Diese findet lediglich bei Eingabe der Koordinaten statt, dann zeigt der Marker direkt auf das konkrete Grundstück.

 

Gericht sieht einen Eingriff in Privatsphäre durch Informations- und Berufsfreiheit gerechtfertigt

Das LG Itzehoe hat zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des Klägers gesehen, das auch das Recht erfasst, sich in seinen privaten Bereich zurück zu ziehen. In diesem Fall hat es aber den Eingriff von Google für gerechtfertigt erachtet. So hat es im Rahmen einer Abwägung, die zwischen widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechten stattfindet, das Recht von Google auf Informationsfreiheit, die auch das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG für höherwertig erachtet als den Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.

 

Google Earth bietet gleiche Perspektive, wie der Blick aus dem Flugzeug

Dies hat das Gericht insbesondere damit begründet, dass auf der Aufnahme weder Personen noch sonstige Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers und seiner Familie erkennbar sind. Ein Einblick in das Haus selbst oder Zugänge in das Haus, was für Einbrecher interessant sein könnte, sind nicht gegeben. Auch hat die Beklagte das Grundstück nicht „ausgespäht“, um Informationen über den Kläger oder seine Familie zu erhalten und diese zu veröffentlichen. Vielmehr war lediglich das zu sehen, was von jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter zu sehen gewesen wäre. Darüber hinaus hat die Beklagte keine Verknüpfung von Daten des Klägers, wie seinem Namen mit der Adresse, vorgenommen.

 

Anspruch auf Verpixelung würde Google Earth als Dienst unbrauchbar machen

Auf der anderen Seite bietet die Beklagte einen Dienst an, der es jedermann ermöglicht, sich ein Bild von der Welt von oben zu machen. Ein Anspruch auf Verpixelung von Grundstücken ohne weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre im Einzelfall würde zu einer Unbrauchbarmachung des Dienstes führen. Das öffentliche Interesse, sich die Informationen über diesen Dienst zu beschaffen, war im Rahmen von Art. 5 GG mit zu berücksichtigen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des LG Itzehoe vom 12. Juni 2020

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