Wer E-Mails im eigenen Namen verschickt, will grundsätzlich auch, dass diese beim Empfänger so ankommen. Nicht jedoch so in dem vorliegenden Fall den das OLG Jena (Urt. v. 27.09.2017 – Az.: 2 U 765/16) zu entscheiden hatte. Hier behauptete die Beklagte sie habe selbst keine unerwünschten Werbe-Mails an die Klägerin geschickt. Ihr Newsletter-Tool sei gehackt worden und Dritte haben diese E-Mails an die Klägerin versandt. Diesem Vortrag schenkte das Gericht keinen Glauben und verurteilte die Beklagte.
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OLG Jena zur Haftung von Werbe-E-Mails
von Carl Christian Müller
Wer im Header der E-Mail genannt wird haftet
Umfangreiche Beweisaufnahmen waren nötig
Um die Behauptung der Beklagten, sie sei Opfer eines Hackerangriffs bzw. eines Account-Missbrauchs geworden, zu überprüfen, holte das Gericht zunächst ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige bestätigte, dass die streitgegenständlichen Spam-Mails tatsächlich über die Server der Beklagten verschickt worden waren und hierfür auch das Newsletter-Tool der Beklagten genutzt wurde. Die alleinigen Nutzungsrechte dieses Tools oblagen bei der Beklagten.
Auch sei es laut des Sachverständigen unmöglich den Header der verschickten Werbe-E-Mails zu fälschen. Dies wäre nur dann möglich, wenn Zugriff zum System bestünde über den die E-Mails verschickt werden. Hieraus schlussfolgerte der Sachverständige, dass die streitgegenständliche E-Mail, welche eindeutig über das Newsletter-Tool der Beklagten verschickt worden war, zwangsläufig auch nur durch die Beklagte verschickt werden konnte. Nur sie und ihre Mitarbeiter verfügten über die notwendigen Zugangsdaten, um Veränderungen an den E-Mails oder dem Tool selbst vorzunehmen.
Auch eine Mitarbeiterin der Beklagten bestätigte, dass die streitgegenständliche E-Mail eindeutig durch das Newsletter-Tool der Beklagten verschickt worden war.
Gericht hält Vortrag der Beklagten für lebensfern
Abschließend führte das Gericht aus, dass es nach seiner Auffassung keine Anhaltspunkte für den Zugriff eines Dritten gebe. Der Inhalt der im Verfahren benannten E-Mail sei mit weiteren Werbe-E-Mails der Beklagten identisch und auch nur die Beklagte würde von derartigen E-Mails profitieren.
Zuletzt sei es auch ungewöhnlich, dass sich in der E-Mail ein Link befunden habe, der es dem Empfänger erlaubt sich von dem Newsletter abzumelden um keine weiteren E-Mails zu erhalten. Dies deute viel mehr darauf hin, dass die Beklagte diese E-Mail versandt habe und durch den Link ihren gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen sei.