Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden entschieden, dass die von den Beklagten heimlich hergestellten und später verbreiteten Videoaufnahmen beider Verfügungsklägerinnen, die im Rahmen der Sendereihe »Team Wallraff« bei einem Privatsender ausgestrahlt wurden, teilweise zulässig sind. Das Ausgangsurteil des Landgerichts Leipzig in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde teilweise abgeändert und im Übrigen bestätigt.
Heimliche Videoaufnahmen in Pflegeheim teilweise zulässig
von Carl Christian Müller
Team Wallraff
Öffentliches Informationsinteresse überwiegt
Zwar spreche bei heimlichen Bild- und Tonaufnahmen eine Vermutung für deren Unzulässigkeit. Nach Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 2), die bei der verdeckten Verabreichung von Medikamenten in verpixelter Form und mit verfremdeter Stimme zu sehen ist, sei im konkreten Fall aber das Interesse der Verfügungskläger, auf diesen offensichtlichen Missstand hinzuweisen, höher zu gewichten, zumal die Verfügungsklägerin als Mitarbeiterin nicht vergleichbar schutzbedürftig sei wie ein Bewohner der Einrichtung und zudem nicht erkennbar dargestellt werde.
Demgegenüber müsse es sich die Verfügungsklägerin zu 1) nicht gefallen lassen, in einer Szene als teilnahmslos gegenüber der Verunreinigung eines Aufenthaltsraums durch einen Bewohner des Heims dargestellt zu werden, obwohl sie unstreitig in der dargestellten Situation nicht anwesend gewesen sei. Dass sie trotz Verfremdung ihrer Gestalt und Stimme in ihrem Bekanntenkreis tatsächlich erkannt worden sei, habe sie hinreichend glaubhaft gemacht.
Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts sind nicht möglich, da es sich um eine Entscheidung im Eilverfahren handelt.
Urteil des OLG Dresden vom 24.09.2019, Az. 4 U 1401/19
Quelle: Pressemitteilung OLG Dresden vom 24.09.2019