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Hintergrundgespräche - Bundeskanzleramt schuldet Presse Antwort

Das Bundeskanzleramt ist gemäß des Urteils vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin verpflichtet, dem klagenden Pressevertreter Auskunft über so genannte Hintergrundgespräche der Bundesbehörde zu geben (Urteil vom 13.11.2020, Az. VG 27 K 34.17). Als Hintergrundgespräche werden solche Unterhaltungen zwischen Vertretern des Kanzleramtes oder anderer Vertreter aus der Politik und Journalisten bezeichnet, die der Vertraulichkeit unterliegen.

von Carl Christian Müller

Pärchen auf Wartestühlen

VG Berlin verpflichtet Bundesbehörde zur Auskunft

Kläger begehrt Auskunft über Hintergrundgespräche aus 2016

Der Kläger, Journalist einer Tageszeitung, begehrt vom Bundeskanzleramt Auskunft darüber, welche Hintergrundgespräche unter Beteiligung des Bundeskanzleramts im Jahr 2016 stattgefunden haben. Hintergrundgespräche sind solche zwischen Vertretern dieses Amtes und Journalisten, über die zwischen den Teilnehmern Vertraulichkeit verabredet wurde. Konkret erfragt der Kläger Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmer und Themen sowie Informationsinhalte der Hintergrundgespräche. Außerdem möchte er wissen, an welchen Hintergrundgesprächen im Jahr 2016 die Bundeskanzlerin teilgenommen hat.

 

VG Berlin: Interessen Dritter stehen Auskunft nicht entgegen

Das VG Berlin hat der Klage stattgegeben. Der Kläger könne die begehrten Informationen auf Grundlage des aus Art. 5 Grundgesetz folgenden presserechtlichen Auskunftsanspruchs verlangen. Der Auskunftserteilung stünden die von der Beklagten geltend gemachten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit dieser Informationen nicht entgegen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Informationen bei der Beklagten vorhanden seien. Im Presserecht könne zum Informationsbestand einer Behörde auch das nicht verschriftlichte dienstliche Wissen von Mitarbeitern gehören. Der für die Zusammenstellung der betreffenden Informationen erforderliche Verwaltungsaufwand sei nicht unverhältnismäßig.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 16. November 2020

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