Mit Urteil vom 3. Mai 2018, zu dem die schriftlichen Entscheidungsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass einzelne Honig-Portionspackungen auch dann mit den Ursprungsländern des Honigs gekennzeichnet werden müssen, wenn diese nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind, sondern in einem Sammelkarton in den Verkehr gebracht werden. Damit wurde die Berufung der Klägerin, eines in Europa tätigen Unternehmens im Bereich der Herstellung und Abfüllung von Honig, gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München zurückgewiesen.
- Wettbewerbsrecht
Honig Verpackungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthalten
von Carl Christian Müller
Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu Produktkennzeichnungen bei Honig
Die Klägerin stellt Honig-Portionsbecher her, die in größerer Stückzahl in verschlossenen und mit Ursprungsangabe versehenen Sammelkartons an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung wie z.B. Hotels, Seniorenheime oder Krankenhäuser verkauft werden. Sie begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die einzelnen Honigpackungen hierbei keiner gesonderten Kennzeichnung mit dem Ursprungsland bedürfen.
Im Berufungsverfahren legte der BayVGH die Frage der Kennzeichnungspflicht zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor, der entschied, dass Honig-Portionspackungen nach der Lebensmittel-Etikettierungsrichtlinie der EU und der europäischen Honigrichtlinie mit einem Hinweis auf die Ursprungsländer zu versehen sind (Az. -113/15).
Hieran anknüpfend müssen nach Auffassung des BayVGH vorliegend auch die einzelnen Honig-Portionspackungen der Klägerin entsprechend etikettiert sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe sich die bisherige Rechtslage auch nicht durch die nunmehr geltende Lebensmittelverordnung der EU geändert. Die Kennzeichnungspflicht verstoße zudem weder gegen Grundrechte der Klägerin noch gegen den europarechtlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs. Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.