• Negative Bewertungen

Hotels können negative Bewertungen einfacher löschen lassen

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Anforderungen an die Löschung von negativen Bewertungen für Hotels herabgestuft. Es genügt für die Löschung nun bereits, wenn ein Hotel bestreitet, dass die Bewertenden tatsächlich Gäste des Hotels waren (Az. VI ZR 1244/20).

von Carl Christian Müller

Blick in ein Hotelzimmer

BGH lockert Anforderungen an das Löschung von negativen Bewertungen

Hotel wollte negative Bewertungen löschen lassen

Ein Ferienpark erhielt auf einem Hotel-Bewertungsportal eine Vielzahl von negativen Bewertungen. Das Hotel wollte diese Bewertungen mit der Begründung löschen lassen, die Bewertenden seien keine Gäste des Hotels gewesen und wandte sich an den Betreiber des Bewertungsportals. Es konnte nicht selbst gegen die Bewertung vorgehen, da die Identität der Bewertenden durch die Nutzung von Pseudonymen oder unvollständigen Namen nicht bekannt war.

 

Portal verweigerte Löschung der Bewertungen

Das Bewertungsportal verweigerte jedoch die Löschung der Bewertungen. Das Portal war der Meinung, dass das Hotel selbst weitere Recherchen zu den Bewerten anstellen müsse, da die Bewertungen konkrete Angaben zu dem Hotel aufwiesen. Das Landgericht Köln wies zunächst die Klage des Hotel ab. Das Gericht war der Auffassung des Bewertungsportals gefolgt und hatte argumentiert, dass die fraglichen Bewertungen einen ausreichenden Bezug zu dem klagenden Hotel aufwiesen und deswegen von der Echtheit der Bewertungen auszugehen sei. 

 

Nachforschungspflicht für Bewertungsportale

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte jedoch anders entschieden. Es vertrat die Ansicht, dass das Portal die Pflicht trifft, mit den Bewertenden in Kontakt zu treten und nachzuprüfen, ob die Verfasser tatsächlich Gäste des bewerteten Hotels waren. Es besteht nach Meinung des Oberlandesgerichts die Möglichkeit, dass Konkurrenten negative Bewertungen verfassen, die aufgrund von plausiblen Aussagen als wahr erscheinen und somit den Ruf des Bewerteten stark schädigen können. Selbst wenn den Bewertungen Fotos beigefügt sind, lässt sich dadurch noch nicht mit Sicherheit feststellen, dass die fragliche Bewertung echt ist. 

 

Bestreiten des Gästekontakts genügt für die Löschung der negativen Bewertung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung die Ansicht des Oberlandesgerichts bestätigt. Ein Hotel muss demnach nur dann darlegen, dass die Verfasser der Bewertung keine Hotelgäste waren, wenn sich die Identität des Bewertenden "ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt". Weist eine Bewertung jedoch Angaben auf, die einen Kundenkontakt nur nahelegen, trifft das Hotel keine Begründungspflicht. Hotels können in der Regel nur sehr schwer überprüfen, ob die Ausführungen, die einen Gästekontakt nahelegen, auch stimmten, so das Gericht. Daher genügt es nun für die Löschung einer negativen Bewertung, wenn das bewertete Hotel den Kundenkontakt mit den Bewertenden bestreitet. 

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2022

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