Impressum-Änderung bis 20. Juli: Hinweis auf OS-Plattform muss entfernt werden

Ab dem 20. Juli 2025 wird die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wegen mangelnder Nutzung eingestellt. Für Unternehmen entfällt ab diesem Datum die Verpflichtung, in ihrem Impressum oder an anderen Stellen auf die OS-Plattform hinzuweisen. Betroffene sollten ihre Rechtstexte rechtzeitig anpassen.

von Olivia Wykretowicz

Ende der OS-Plattform der EU - Impressum-Anpassung notwendig

Hintergrund

Bislang waren Onlinehändler und viele Dienstleister in der EU verpflichtet, einen Hinweis samt Link zur OS-Plattform der EU in ihrem Impressum oder an sonstiger leicht zugänglicher Stelle zu führen. Ziel war es, Verbraucher:innen und Unternehmen eine außergerichtliche Einigungsmöglichkeit bei Streitigkeiten anzubieten und durch den einfachen Zugang zu diesem Streitbeilegungsinstrument den Online-Handel insgesamt sicherer und fairer zu gestalten. Genutzt wurde diese Möglichkeit jedoch äußerst selten.

Die am 19. Dezember 2024 verabschiedete europäische Verordnung (EU) 2024/3228 hebt die rechtliche Grundlage für die OS-Plattform in der EU nun komplett auf und ändert auch weitere unionsrechtliche Regelungen mit Bezug zur Plattform. Die OS-Plattform wird ab dem 20. Juli 2025 dauerhaft eingestellt. Jeder Hinweis über dieses Streitbeilegungsangebot muss deshalb entfernt werden.

Das ändert sich konkret

  • Hinweispflicht entfällt: Unternehmen, die bislang im Impressum, in AGB, E-Mails oder sonstigen Rechtstexten auf die OS-Plattform hingewiesen haben, sollten diesen Hinweis entfernen.

  • Abmahnrisiko bei verbliebenem Hinweis: Ab dem 20. Juli 2025 kann ein verbliebener Hinweis oder Link zur – dann abgeschalteten – OS-Plattform abgemahnt werden. Grund: Das Verlinken oder Hinweisen auf eine nicht mehr existierende Plattform stellt eine Irreführung der Verbraucher und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.

Was bleibt unverändert?

Die allgemeinen Informationspflichten (z.B. Angaben zu alternativen Streitbeilegungsverfahren nach deutschem Recht) bleiben von dieser Änderung unberührt.

Unsere Empfehlung

Wir raten Unternehmen dringend, bestehende Onlinepräsenzen, automatisierte E-Mails und AGB auf entsprechende Hinweise zu prüfen und bis zum genannten Stichtag zu entfernen, um Abmahnungen zu vermeiden. Denn es könnte als irreführend gewertet werden, wenn auf eine Möglichkeit der Streitbeilegung verwiesen wird, die nicht mehr existiert.

Besonders wichtig

Sofern Sie in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, mit der Sie sich gegenüber einem Mitbewerber oder einem Verband verpflichtet haben über die OS-Plattform zu informieren, sollten Sie diese Unterlassungserklärung kündigen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihr Unterlassungsgläubiger einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung geltend macht, wenn Sie den Hinweis auf die OS-Plattform entfernen.

Mit unserem Online-Formular erstellen Sie in wenigen Klicks kostenfrei ein rechtssicheres Kündigungsschreiben für Ihre abgegebene Unterlassungserklärung in Bezug auf das Streitbeilegungsangebot - von uns selbst entwickelt. Hier geht es zum Online Formular "Musterschreiben: Kündigung des Unterlassungsversprechens in Bezug auf das Streitbeilegungsangebot".

Bei Rückfragen oder zur Unterstützung bei der Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

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