Unsere Kanzlei beobachtet eine interessante Entwicklung im Urheberrechtsdurchsetzungssektor: Die Kanzlei IPPC Law hat ihre Aktivitäten auf die Superloud Music GmbH ausgeweitet und verschickt Abmahnungen wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung von Tonaufnahmen über gewerblich genutzte Social-Media-Accounts.
- Verbraucherrecht
IPPC Law erweitert Abmahnstrategie: Nun auch Superloud Music GmbH bei Social-Media-Musikverstößen vertreten
von Olivia Wykretowicz
Bekanntes Abmahnmuster bestätigt
IPPC Law folgt hierbei exakt dem bewährten Schema früherer Kampagnen: Betroffen sind Unternehmen und Influencer, die Musik aus dem Repertoire von Superloud Music – etwa in Instagram Reels, TikTok-Videos oder Facebook-Posts – ohne gültige Nutzungslizenz einsetzen. Die Plattformlizenzen decken ausschließlich private Nutzung ab, während gewerbliche Profile eine separate Lizenz benötigen.
Häufige Vorwürfe und Forderungen
- Vorwurf: Unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung der Tonaufnahme über soziale Netzwerke im gewerblichen Zusammenhang ohne die erforderlichen Rechte zu besitzen, mithin Urheberrechtsverletzungen bzw. Verletzungen verwandter Schutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz aus §§ 85, 19a UrhG.
- Nachweis: Screenshots oder Links zu den Social-Media-Beiträgen, oft mit Fokus auf aktuelle Chart-Hits.
- Gestellte Ansprüche: Unterlassung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Schadensersatz (inkl. Lizenzanalogie), Auskunft über die konkrete Nutzung sowie Anwaltskosten in Höhe von um die 1.000 € pro Verstoß.
Diese Wellen sind seit 2025 intensiviert und betreffen nun neben etablierten Labels wie B1 Recordings auch Superloud Music GmbH.
Handlungsempfehlungen für Betroffene
Erhalten Sie eine Abmahnung von IPPC Law? Reagieren Sie nicht überstürzt – viele Forderungen sind unberechtigt oder viel zu hoch angesetzt, insbesondere bei fehlender Nachweis eines wirtschaftlichen Schadens oder unangemessenen Lizenzpauschalen. Unsere Kanzlei bietet eine kostenlose Ersteinschätzung und unterstützt bei der Prüfung, Verhandlung oder gerichtlichen Abwehr.