Das Landgericht (LG) München I hat entschieden, dass das Ärzte-Bewertungsportal Jameda Profile von Ärzten löschen muss, wenn deren Arztpraxen ohne deren Einwilligung in dem Portal dargestellt werden und diese dabei auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt werden ohne dass ihnen selbst durch die Darstellung ein Vorteil gewährt wird (Urteile vom 06.12.2019 - 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18).
- Medienrecht
Jameda muss Arztprofile löschen
von Carl Christian Müller
LG München: Jameda darf nicht mit Basiskunden für Premiumkunden werben
Jameda gewährt Vorteile für zahlende Kunden
In dem vom LG München entschiedenen Fall hatten drei Ärzte gegen Jameda geklagt. Jameda hatte diese mit deren Arztpraxen auf das Portal aufgenommen, wo sie unter Angabe ihres Namens gefunden werden konnten. Die Ärzte wurden mit einem sog. "Basis-Profil" dargestellt. Auf diesen Profilen veröffentlichte Jameda sogenannte "Expertenratgeber-Artikel" zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt wurden. Hiermit waren die klagenden Ärzte nicht einverstanden und verlangten die Löschung ihrer Profile - zu Recht, wie das Landgericht München meint.
Rolle als neutraler Informationsvermittler verlassen
Die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals sei teilweise unzulässig, so das Landgericht München in der Urteilsbegründung. Den an die Plattform zahlenden Ärzten werde auf unzulässige Weise ein "verdeckter Vorteil" gewährt. Die auf den Basis-Profilen veröffentlichten Fachartikel seien geeignet, das Interesse eines potentiellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel, also den zahlenden Kunden, zu lenken. Schließlich erwecke der Umstand, dass sie als "Experten" einen Artikel veröffentlicht haben, den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden. Damit habe Jameda die Rolle des neutralen Informationsvermittler verlassen.
Verdeckte Vorteilsgewährung
Zwar erfülle Jameda eine gesellschaftliche wünschenswerte Funktion, indem es der Allgemeinheit aufbereitete Informationen zur Verfügung stelle. Dies gelte aber nur, solange, die Stellung als "neutraler Informationsmittler" gewahrt werde und zahlenden Kunden keine "verdeckten Vorteile" gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft werde. Eine Gewährung "verdeckter Vorteile" liege dann vor, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. In diesen Fällen müssten Ärzte es nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.
Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, seien dagegen nicht zu beanstanden.
Vor kurzem hatte bereits das Oberlandesgericht Köln in einem vergleichbaren Fall Jameda zur Löschung von Arzt-Profilen verpflichtet.