Die christlich-konservativ ausgerichtete Publizistin Gabriele Kuby hat einen gegen die Schaubühne geführten Prozess in zweiter Instanz nur teilweise gewonnen und überwiegend verloren. Nachdem das Landgericht in erster Instanz die Klage der Publizistin insgesamt abgewiesen hatte, untersagte das Kammergericht in einem am 18. Juli 2018 verkündeten Urteil der Schaubühne, im Rahmen der Aufführung des Theaterstücks „FEAR“ bestimmte Sätze, die als Äußerungen der klagende Publizistin (im Folgenden: Klägerin) dargestellt wurden (u.a. „ich hetze gegen Juden“ , „Was wir…brauchen, sind Faschistinnen“), wiederzugeben bzw. die Klägerin mit „diese verknitterte, ausgetrocknete düstere Seele“ zu beschreiben. Dagegen verneinte das Kammergericht ein Recht der Klägerin, zu untersagen, dass ein Portraitfoto von ihr im Bühnenbild verwendet und ein Bild von ihr mit ausgestochenen Augen als Maske genutzt werden. Auch dürften generell Tonbandaufnahmen von ihr verwendet werden und der Klägerin stehe auch kein Schmerzensgeld, das sie mit 20.000,00 EUR bewertet hatte, zu.
- Medienrecht
Kammergericht fällt Urteil in Sachen Gabriele Kuby gegen Schaubühne
von Carl Christian Müller
Der 24. Zivilsenat hielt einen Anspruch der Klägerin, generell die Wiedergabe ihrer Tonaufnahmen zu untersagen, für unbegründet, soweit in dem Theaterstück im Wege eines „Samplings“ bzw. einer Collage einzelne, über Youtube abrufbare Äußerungen der Klägerin neu zusammengeschnitten worden waren. Denn indem die Klägerin ihre öffentlich gehaltenen Reden auch im Internet für jedermann zugänglich gemacht habe, habe sie ihrer Verbreitung an unbestimmt viele Menschen zugestimmt.
Soweit allerdings einige in dem Stück wiedergegebenen verfremdeten Zitate dazu führten, dass der Klägerin Aussagen untergeschoben würden, die sie nicht gemacht habe, werde sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und könne diese Wiedergabe untersagen lassen. Denn die verwendeten Passagen im Original ließen weder erkennen, dass die Klägerin den Faschismus befürworte noch dass sie sich hetzerisch oder diffamierend über Juden geäußert habe. Auch dürfe die Klägerin nicht als „verknitterte, ausgetrocknete düstere Seele“ bezeichnet werden. Dadurch werde sie verhöhnt und in ihrer Menschenwürde verletzt. Die Beeinträchtigung wiege derart schwer, dass die Kunstfreiheit zurücktreten müsse.
Anders sei die Äußerung „ich halte eine Hasspredigt“ zu bewerten. Insoweit handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen einer künstlerischen Darstellung. Ebenso dürfe die Schaubühne in dem Stück der Klägerin zuschreiben, sie betreibe mit AfD-Politikerinnen einen Verein zur Re-Christianisierung des Abendlandes.
Es bestehe auch kein Recht der Klägerin, zu untersagen, dass ein Lichtbild von ihr im Rahmen des Theaterstücks zur Schau gestellt und als Maske mit ausgestochenen Augen verwendet werde. Zwar stehe ihr das Urheberrecht an dieser Fotografie zu. Jedoch sei die Klägerin durch die Verwendung des Fotos für den Bühnenhintergrund nicht in ihren ausschließlichen Nutzungsrechten verletzt. Die Schaubühne habe dieses Foto im Rahmen des sog. freien Zitatrechts benutzen dürfen. Das Foto sei eines von vielen gewesen, mit denen das Bühnenbild eine albtraumartige Überflutung mit den im Stück thematisierten Ansichten und Parolen auf originelle Art visualisiert habe. Soweit das Foto mit aus- bzw. durchgestochenen Augen als Maske genutzt worden sei, werde die Klägerin nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Grenzen der Schmähkritik seien nicht überschritten, sondern durch die Besonderheit der Kunstform des Theaterstücks, das Albträume von Zombies bzw. Untoten mit leeren Augen darstellen wolle, gerechtfertigt.
Schließlich sei auch kein Schmerzensgeld gerechtfertigt. Die vom Senat festgestellten Persönlichkeitsverletzungen der Klägerin seien im Kontext der zahlreichen anderen Personen, die in dem Theaterstück angeprangert würden, zu bewerten. Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, dass sich die beanstandeten Äußerungen negativ auf ihre Sozialsphäre ausgewirkt hätten.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Wertgrenze von 20.000,01 EUR erreicht ist, obliegt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Falle, dass eine solche Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden würde.
Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts in Berlin vom 20.07.2018