Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass Facebook keine Verpflichtung hat, ganze Gruppen zu löschen, auch wenn dort vereinzelt Hasskommentare erscheinen. In dem Urteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 10 U 190/23) wies das KG die Berufung des Geschäftsführers der Deutschen Umwelthilfe (DUH), Jürgen Resch, zurück. Bereits das Landgericht Berlin II (Az. 27 O 97/22) hatte zuvor einen entsprechenden Löschungsanspruch verneint. Wir werfen ein Blick auf den Fall.
- Medienrecht
Kein Löschungsanspruch von DUH-Chef gegen Facebook-Gruppen trotz Hasskommentaren
von Olivia Wykretowicz
Kritik an der Deutschen Umwelthilfe eskaliert online
Gegenstand des Verfahrens waren zwei große Facebook-Gruppen mit jeweils einer fünfstelligen Mitgliederzahl, die sich kritisch mit der Arbeit der DUH auseinandersetzen. In diesen Gruppen kam es nachweislich zu massiven Beleidigungen und Drohungen gegen Resch bis hin zu Gewaltfantasien und Mordandrohungen. Resch argumentierte, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, gegen jedes einzelne Posting vorzugehen, und forderte deshalb die vollständige Löschung der Gruppen.
Entscheidung des Kammergerichts: Keine Haftung für die Gruppe als solche
Das KG stellte klar, dass nicht die bloße Existenz der Gruppen, sondern nur einzelne rechtswidrige Beiträge eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen können. Facebook sei daher verpflichtet, gemeldete rechtswidrige Inhalte zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen, nicht aber ganze Gruppen, die grundsätzlich einem sachlichen Meinungsaustausch dienten.
Ein weitergehender Anspruch lasse sich weder aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) noch aus dem Nutzungsvertrag oder den Gemeinschaftsstandards von Facebook ableiten.
Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz
Nach Ansicht des KG rechtfertigen auch die erheblichen Belastungen durch beleidigende oder bedrohliche Beiträge keinen Löschungsanspruch hinsichtlich der gesamten Gruppen. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit einerseits und der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit anderer Nutzer andererseits.
Damit bleibt es bei der bisherigen Linie der Rechtsprechung: Persönlichkeitsrechtsverletzungen müssen konkret benannt werden. Eine pauschale Löschung digitaler Diskussionsräume ist nicht durchsetzbar.
Umgang mit Hass im Netz
Betroffene von digitaler Hetze sind weiterhin gezwungen, gezielt gegen einzelne Beiträge oder Nutzer vorzugehen. Plattformbetreiber wie Facebook oder Meta bleiben zur Löschung offensichtlich rechtswidriger Inhalte verpflichtet, sind aber nicht gehalten, präventiv ganze Foren oder Gruppen zu schließen.
Jürgen Resch hat angekündigt, eine Revision zum Bundesgerichtshof prüfen zu wollen. Der Fall könnte damit auch grundsätzliche Bedeutung für die zukünftige Abgrenzung von zulässiger Kritik und strafbarer Hetze im digitalen Raum gewinnen.
Unser Engagement für Betroffene
Unsere Kanzlei begleitet und vertritt Personen, die Opfer von digitaler Hetze geworden sind – von der ersten rechtlichen Einschätzung bis zur konsequenten Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch an. Wir setzen uns engagiert und vertraulich für den Schutz Ihrer Reputation ein.