Kein Schutz für bösgläubige Markenanmeldungen
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 03.05.2021 konkretisiert, was unter einer bösgläubigen Marke zu verstehen ist. So sei eine Bosgläubigkeit dann anzunehmen, wenn die Markenanmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt (Az. 6 W 31/21).
Der Antragsteller ließ eine Marke in der Klasse Bekleidung eintragen. Zunächst begehrte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main gegen die Antragsgegnerin auf Untersagung weiterhin Bekleidung mit einem von ihm geschützten Zeichen zu nutzen (Az. 6 W 31/21). Der Antrag wurde sowohl vom LG als auch dann vom OLG Frankfurt abgelehnt.
Nach dem Markengesetz (MarkenG) gilt eine Markenanmeldung als bösgläubig, sobald ersichtlich ist, dass diese nur zum Wettbewerbskampf genutzt wird, z.B. um Abmahnungen samt Zahlungsforderungen auszusprechen. Der Antragsteller nutzte seit Anmeldung die Marke nicht zum Vertrieb von Bekleidung, sondern um daraus entstehende Rechte durchzusetzen. Anhand der Formulierungen einzelner Abmahnungen lässt sich eine Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Um diese zur erreichen, drohte er den Abgemahnten u.a. mit Meldungen bei Amazon aufgrund eines Markenrechtsverstoßes und einer daraus vermeintlich resultierenden Vernichtung der Lagerbestände, um diese zum Zahlen zu motivieren.
Auch die Versuche des Antragstellers, eine redliche Nutzung im Bereich des Schmuckvertriebs zu behaupten, scheiterten. Dem OLG reichten die behaupteten Umsätze nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Ebenso bestehe zwischen der geschützten Marke und dem gerügten Produkt ohnehin keine Verwechselungsgefahr. Die Marke ist aufgrund der Bösgläubigkeit auch gem. §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 53 Abs. 2 MarkenG löschungsreif.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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