Wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 29.07.2021 entschied, darf auf dem Internetauftritt eines Hotels nicht mit "4-Sternen" geworben werden, wenn das Gasthaus nicht mehr über eine offizielle DEHOGA-Hotel-Klassifikation verfügt (Az. 2 U 163/20). Tut die Betreiberin des Hotels dies dennoch, handelt sie wettbewerbswidrig, so das OLG Stuttgart.
- Wettbewerbsrecht
Keine Hotel-Klassifikation - Keine Werbung mit 4-Sternen
von Carl Christian Müller
OLG Stuttgart hält Hotelwerbung für wettbewerbswidrig
DEHOGA vergibt Sterne für Hotels
Die Beklagte betreibt ein Hotel, welches im Jahr 2018 durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) mit vier Sternen ausgezeichnet worden war. Der DEHOGA gliedert sich neben dem Bundesverband in 17 Landesverbände und bewertet neben Hotels aller Art, Restaurants und Gemeinschaftsverpflegungs-Angebote mit den berühmten Sternen. Auf ihrem Internetauftritt bewarb die Betreiberin ihr Hotel mit vier Sternen gemäß der Klassifizierung aus 2018. Damit der DEHOGA eine solche Bewertung überhaupt vornimmt, werden sog. Hotelklassifizierungsverträge mit den Hotels abgeschlossen. Ihren Hotelklassifizierungsvertrag hatte die Beklagte gekündigt, was den DEHOGA Bundesverband dazu veranlasste die ursprüngliche Auszeichnung mit besagten vier Sternen mit einer Frist zum 12.04.2019 zu widerrufen. Dennoch bewarb die Beklagte weiterhin ihr Hotel mit vier Sternen, wodurch sie zunächst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhielt.
Ohne Klassifizierungsvertrag, keine Sterne-Bewertung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist diese Werbung gemäß § 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführend. Dies begründet das OLG Stuttgart damit, dass eine Darstellung von vier Sternen in Form von fünfzackigen Sternen auf der Internetseite den Anschein erwecken würde, als verfüge die Beklagte über eine aktuelle Klassifizierung durch den DEHOGA. Dies sei aber infolge der Kündigung durch die Beklagte gerade nicht mehr der Fall, sodass sie über keine Berechtigung verfüge eine solche Steneklassifizierung zur Bewerbung ihres Hotels zu verwenden, so das OLG Stuttgart.
Durchschnittlicher Verbraucher kennt DEHOGA nicht
Die gewählte Darstellung der Beklagten - vier fünfzackige Sterne - kenne der Verbraucher als Standard-Bewertungssystem für Komfort und Ausstattung von Hotels, erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart. Wie das Gericht ausführte, erfolge die Klassifizierung in diesem Zusammenhang nach einem standardisierten Verfahren mit Prüfern, die aufgrund entsprechender Erfahrungen und durch die Bewertung einer Vielzahl von Hotels in der Lage sind angemessene Vergleiche anzustellen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, erklärte das OLG Stuttgart, dass dem durchschnittlichen Verbraucher der DEHOGA als Verband zur Klassifizierung von Hotels und Gaststätten nicht bekannt ist. Allerdings gehe der Verbraucher davon aus, dass eine für die Hotelbranche zuständige Stelle die Bewertungen anhand eines einheitlichen Maßstabes vornehme. Somit täusche nach Einschätzung des OLG Stuttgart die Hotelbetreiberin damit über eine gültige Vier-Sterne-Klassifizierung des DEHOGA zu verfügen.
Die beklagte Hotelbetreiberin machte vor Gericht geltend, die vier Sterne ließen sich auch anhand der Rezensionen in Onlinebewertungs- und Reiseportalen sowie aufgrund einer Eintragung im sog. "Schlummer-Atlas" ableiten. Beim Schlummer-Atlas handelt es sich, um einen Online-Hotelführer, der ebenfalls "Schlummer-Atlas" Sterne für Hotels vergibt. Diese Einlassungen wies das OLG Stuttgart als ungeeignet zurück.