Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat durch ein heute verkündetes Urteil entschieden, dass die Mieterin von Einkaufsflächen in einem Neuköllner Einkaufszentrum einen Räumungsverkauf durchführen darf und die Einkaufsflächen nicht dauerhaft offenhalten muss. Das Kammergericht änderte damit in II. Instanz eines Eilverfahrens das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 2017 (vgl. dazu PM 51/2017 vom 30. August 2017).
KG Berlin: Kaufhaus in Neuköllner Einkaufspassage darf doch Räumungsverkauf durchführen
von Carl Christian Müller
Die Vermieterin der Einkaufspassage hatte das Eilverfahren eingeleitet, weil zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob noch ein wirksamer Mietvertrag vorliegt oder nicht. Die Mieterin ist der Auffassung, dass das Mietverhältnis beendet sei, und führte seit Anfang Juli 2017 einen Räumungsverkauf auf der Mietfläche durch mit dem Hinweis „Wir schließen“. Gegen diesen Räumungsverkauf war die Vermieterin in erster Instanz zunächst erfolgreich gerichtlich vorgegangen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgenannte PM 51/2017 verwiesen.
In II. Instanz unterlag die Vermieterin nunmehr. Anders als das Landgericht war das Kammergericht der Auffassung, dass der Mieterin der begonnene Räumungsverkauf nicht untersagt werden könne. Ihr Verhalten habe nicht ausgereicht, um bei der Vermieterin den Eindruck zu erwecken, sie – die Mieterin – wolle den unstreitig bereits zum 1. Mai 2017 beendeten schriftlichen Hauptmietvertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Dafür sei die Zeit von ca. zwei Monaten (Mai und Juni 2017) zu kurz gewesen, zumal die Mieterin die Vermieterin mehrfach aufgefordert habe, die Umbauarbeiten zum 30. Juni 2017 fertig zu stellen. Ein entsprechender Wille der Mieterin, den Vertrag fortzusetzen, habe auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden können, dass sie an Baubesprechungen teilgenommen und Arbeiten von Handwerkern auf ihren Mietflächen geduldet habe.
Das Kammergericht ließ in diesem Eilverfahren offen, ob die Mieterin den Anschlussmietvertrag, der nach Abschluss der Umbauarbeiten in Kraft treten sollte, wirksam außerordentlich gekündigt hat.
Gegen das Urteil des Kammergerichts ist eine Revision beim Bundesgerichtshof nicht zulässig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Kammergericht, Urteil vom 16. Oktober 2017, Aktenzeichen 8 U 135/17
Landgericht Berlin, Urteil vom 16. August 2017, Aktenzeichen 104 O 60/17
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2017