• Informationsfreiheitsrecht

Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern muss der Presse Auskünfte erteilen

Laut Beschluss vom 11.07.2022 des 6. Zivilsenates ist die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV auf der Grundlage des Landespressegesetzes M-V verpflichtet, der Presse gegenüber Auskünfte zu erteilen (Az. 6 U 19/22). Die private Stiftung hatte zunächst geltend gemacht, dass die Landespressegesetze nur gegenüber Behörden gelten würden.

von Carl Christian Müller

Frau blättert im Archiv in Akten

OLG Rostock: Stiftung ist presserechtlich wie Behörde zu behandeln

Presserecht verpflichtet nur ausnahmsweise private Körperschaften

Die Stiftung war in dem jetzt entschiedenen Verfahren von einem Presseorgan im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Beantwortung verschiedener Fragen in Anspruch genommen worden. Sie hatte sich im Wesentlichen mit dem Argument dagegen gewehrt, dass das Landespressegesetz für öffentliche Behörden gelte und sie als Stiftung des privaten Rechts deshalb von den im Gesetz bestimmten Auskunftspflichten nicht betroffen sein könne. Zwar seien entsprechende Auskunftspflichten anerkannt, wenn öffentliche Aufgaben durch andere private Rechtsformen (z.B. durch eine GmbH) erbracht und diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Damit sei eine Stiftung aber nicht vergleichbar, da der Stiftungsgeber keine vergleichbaren Möglichkeiten der Einflussnahme habe und die im Stiftungsgesetz M-V geregelten speziellen Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde abschließend seien.

 

Stiftung verfolgt öffentliche Aufgabe: Klima- und Umweltschutz

Das Landgericht Schwerin hatte sich dieser Argumentation der Stiftung nicht angeschlossen und sie im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Auskunftserteilung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock  zurückgewiesen. Die Klimastiftung sei demnach presserechtlich wie eine Behörde zu behandeln. Juristische Personen des Privatrechts (wie z. B. eine GmbH oder eben die Stiftung) seien wie Behörden zu behandeln, wenn sie durch einen Hoheitsträger (hier: das Land) errichtet worden seien und dazu dienen sollen, entsprechende öffentliche Aufgaben mit Mitteln des Hoheitsträgers wahrzunehmen und bei denen sich der Hoheitsträger entsprechende Einflussmöglichkeiten sichert, vorbehält oder einräumen lässt. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats bei der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV vor. Die Stiftung nehme nach ihrem Stiftungszweck die öffentlichen Aufgaben des Klima-, Natur- und Umweltschutzes wahr und nutze das durch das Land zur Verfügung gestellte Stiftungskapital und damit öffentliche Mittel. Zudem habe das Land den für die Organe der Stiftung maßgeblichen und von ihnen nicht änderbaren Stiftungszweck konkret vorgegeben und sich überdies durch die in der Satzung geregelte Befugnis der Ministerpräsidentin zur Bestellung und Abberufung der Stiftungsorgane konkreten Einfluss auf die für die Stiftung handelnden Personen vorbehalten. Die nachträgliche Änderung der Satzung der Stiftung durch Bescheid der Stiftungsbehörde vom 4.07.2022, mit denen sämtliche Regelungen der Satzung, die sich auf Nord Stream 2 beziehen, gestrichen worden seien, lasse die Auskunftspflicht nicht entfallen.


Da es sich bei der Stiftung um eine eigene Rechtspersönlichkeit handele, müsse sie selbst den bestehenden Auskunftsansprüchen nachkommen und könne die Fragesteller nicht auf das Land M-V verweisen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Rechtsmittel der Revision ist gegen Entscheidungen, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statthaft.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Rostock vom 12. Juli 2022

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