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Kritik an Corona-Maßnahmen: Zur Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einer Meinungsäußerung

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erfolgt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes einer Äußerung. Die Deutung der Aussage einer die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen hinterfragenden Person kann eine Meinungsäußerung sein. Als Bestandteil des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist diese Meinungsäußerung nicht rechtswidrig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 10.02.2022 verkündetem Urteil bestätigt, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht (Az. 16 U 87/21).

von Carl Christian Müller

Mann und Frau auf Parkbank mit medizinischen Masken

OLG Frankfurt entscheidet über Auslegung eines Facebook-Texts

Initiative kritisiert Corona-Maßnahmen

Die Klägerin engagiert sich in einer Initiative, die die Verhältnismäßigkeit der staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen hinterfragt und in einer mittelhessischen Stadt seit Sommer 2021 angemeldete öffentliche Versammlungen durchführt. Im Zusammenhang mit zuvor durchgeführten nicht angemeldeten Zusammenkünften war auch die Klägerin beim Ordnungsamt angezeigt worden. Altstadtbewohner hatten den Bürgermeister auf diese Zusammenkünfte aufmerksam gemacht.

 

„Denunzianten“-Gedicht auf Facebook

Die Klägerin veröffentlichte daraufhin im Internet ein Gedicht unter dem Titel „Denunzianten“, in dem es u.a. heißt, dass „manch einer“, der „genüsslich denunzierte“ sich vor einem „Drei-Mann-Standgericht“ wiederfand, dessen Urteil „Tod durch Erschießen“ lautete.

Die Beklagte engagiert sich in einer Gegeninitiative und veröffentlichte über Facebook ihrerseits einen Text. Die Klägerin wurde dort aufgefordert zu erklären, was sie mit ihrem „unfassbaren Statement“ genau meinte. Weiter heißt es: „Darin fordert (die Klägerin) sinngemäß für in ihren Augen Denunzianten ein knappes 3-Mann-Standgericht mit dem einzig richtigen Urteil „Tod durch Erschießen“. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Eilverfahren, dass sie es unterlässt, zu behaupten, sie fordere in Bezug auf die Anzeigen von Bürgern hinsichtlich der nicht angemeldeten Zusammenkünfte die genannte Vorgehensweise.

 

Deutung ist Meinungsäußerung

Das Landgericht Hanau hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (Beschluss vom 28.04.2021, Az. 2 O 391/21). Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg.

Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, stellt das OLG Frankfurt fest. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich vielmehr, dass eine Meinungsäußerung vorliege. Maßstab sei dabei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Demnach habe die Beklagte ihr Verständnis von dem Text der Klägerin wiedergegeben. Der Leser verstehe, dass die angegriffene Äußerung „die Deutung“ der Beklagten sei. Dafür spreche schon der Zusatz „sinngemäß“. Der Klägerin werde dagegen nicht eine Äußerung „in den Mund gelegt“, die sie so nicht getan habe. Die angegriffene Äußerung enthalte kein objektiv falsches Zitat, sondern die Interpretation eines Dritten, hier der Beklagten.

Meinungsäußerungen unterlägen grundsätzlich grundrechtlichem Schutz. Bei Abwägung der berührten Rechtspositionen stelle sich der mit der Äußerung verbundene Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht als rechtswidrig dar. Die angegriffene Äußerung gehe auf objektive Anhaltspunkte in Form des veröffentlichten Gedichts zurück. Die Beklagte beziehe sich auch darauf. Die Veröffentlichung der Beklagten stelle einen Beitrag zum „geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ dar. Die Interessen der Klägerin müssten dahinter zurücktreten.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 10.02.2022

Die Frage, ob eine Aussage eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist ebenso relevant für die rechtliche Bewertung von negativen Bewertungen auf Plattformen wie Google, Jameda oder kununu. Gute Bewertungen auf den einschlägigen Plattformen sind essentiell für den unternehmerischen Erfolg und die Akquise neuer Mitarbeiter. Umso dringender ist das Anliegen negative Bewertungen löschen zu lassen. Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine Meinungsäußerung, kann die Entfernung der entsprechenden negativen Bewertung gelingen.

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