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Landesamt für Verfassungsschutz muss Auskunft über Interventionen des ehemaligen Innenministers Bouffier geben

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat durch Beschluss vom 05.06.2020 dem Eilantrag eines Journalisten stattgegeben, der von dem Landesamt für Verfassungsschutz eine Auskunft darüber haben wollte, wie oft und gegebenenfalls mit welchem Inhalt der frühere Innenminister Volker Bouffier in der Sache Temme interveniert hat. Andreas Temme war zum Zeitpunkt des NSU-Mordes an Halit Yozgat Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz (Az: 2 L 2032/19.WI).

 

von Carl Christian Müller

Journalist fragt Informationen in Sachen Andreas Temme an

Presse hat gegen Behörden einen Anspruch auf Auskunft gemäß dem Pressegesetz

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden gab dem Eilantrag statt und verpflichtete das Landesamt für Verfassungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung dazu, dem Antragsteller die von ihm gestellten Fragen zu beantworten. Die Fragen des Journalisten knüpften an aktuelle Vorgänge an und seien bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung in den Medien. Anspruchsgrundlage sei § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Pressegesetzes (HPresseG), wonach Behörden verpflichtet sind, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller habe als Journalist einen Anspruch auf Information darüber, wie oft der damalige Innenminister Bouffier im Fall Andreas Temme interveniert habe.

 

Frage nach "Interventionen" ist nach gerichtlicher Auffassung ausreichend konkret gestellte Frage

Das VG Wiesbaden verwies zur Begründung unter anderem auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2019 (AZ: 8 B 1938/19), dem ein ähnlich gelagerter Fall zugrunde lag. Nach dessen Auffassung handele es sich bei der Verwendung der Formulierung „interveniert“ um eine einfach zu beantwortende konkrete Frage, die vom Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG gedeckt sei und die vom Landesamt keine Wertung verlange. Die gestellte Frage ließe sich schlagwortartig beantworten, je nachdem, ob der damalige Innenminister nachgefragt oder bestimmte Vorgehensweisen kritisiert oder auch angemahnt habe. Anhaltspunkte für eine begründete Verweigerung der Beantwortung dieser Frage seien weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Gegen den Beschluss kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden vom 9. Juni 2020

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