Das Landgericht Stuttgart hat mit einem wegweisenden Urteil zu zwei höchstrichterlich bisher nicht geklärten Fragen aus dem Bereich der Museumsfotografie Stellung genommen (LG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15).
- Urheberrecht
Landgericht Stuttgart: Wegweisende Entscheidung zu Fragen der Museumsfotografie
von Carl Christian Müller
Gemeinsame Pressemitteilung der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner, Berlin und der Reiss-Engelhorn-Museen, Mannheim vom 11.10.2016
1.) Fotografien von Gemälden genießen Urheberschutz
Zum einen hat das Landgericht Stuttgart unter Bestätigung der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin entschieden, dass sogenannte Gegenstands- bzw. Reproduktionsfotografien urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Carl Christian Müller von der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner Rechtsanwälte, die das Museum in dem Rechtsstreit vertreten hatte: „Das Landgericht ist unserer Argumentation gefolgt und hat insoweit ausgeführt, dass mit dem Versuch der originalgetreuen fotografischen Reproduktion etwa eines Gemäldes ein ungemein höherer Aufwand verbunden sei als mit der Anfertigung gewöhnlicher Fotografien oder von Schnappschüssen, die ebenfalls ohne weiteres urheberrechtlich geschützt sind, so dass kein Grund erkennbar sei, Reproduktionsfotografien nicht zumindest einen entsprechenden Lichtbildschutz zuzubilligen.“
In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Besucher des Museums ohne dessen Erlaubnis Fotografien von Gemälden, die im Auftrag des Museum gefertigt worden waren, auf die Mediendatenbank Wikimedia des Onlinelexikons Wikipedia hochgeladen und dort jedermann zur freien – auch kommerziellen bzw. gewerblichen Nutzung – zur Verfügung gestellt.
2.) Museum kann aus Eigentumsrecht Unterlassung hinsichtlich der gewerblichen Nutzung von Objekt-Fotografien verlangen
Derselbe Besucher hatte im Museum unter Verstoß gegen die Nutzungsordnung auch selbst Fotografien von im Museum ausgestellten Objekten gefertigt und diese ebenfalls auf Wikimedia hochgeladen und dort jedermann erlaubt, diese – auch gewerblich – zu nutzen. Bei den abfotografierten Gegenständen handelte es sich um Objekte, die selbst keinen Urheberschutz mehr beanspruchen konnten, wie etwa antike Vasen oder Münzen.
Hiergegen ging das Museum ebenfalls vor und beanspruchte Unterlassung. Insofern hatte das Landgericht Stuttgart zum anderen zu der Frage Stellung zu nehmen, ob einem Museum in einer solchen Fallkonstellation ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der gewerblichen Nutzung von Objekt-Fotografien aus dem Eigentumsrecht an den abgebildeten Objekten zusteht. „Diese Frage hat das Landgericht bejaht“, so Rechtsanwalt Müller. „Der Anspruch bestehe dann, wenn die abgebildeten Objekte zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien im Eigentum des Museums stünden, diese nicht frei zugänglich gewesen seien und das Museum keine ausdrückliche Erlaubnis zum Fotografieren sowie zur anschließenden kommerziellen Nutzung der Fotografien erteilt habe“, erläutert Rechtsanwalt Müller.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Prof. Dr. Alfried Wieczorek, Generaldirektor
der Reiss-Engelhorn-Museen. „Wir möchten betonen, dass wir große Sympathie für das Projekt Wikipedia haben. Ebenso wie die Organisationen, die diese Online-Enzyklopädie tragen, sehen wir die Weitervermittlung von Wissen an die Allgemeinheit als unsere Aufgabe an. In diesem Fall stellt sich für uns aber die Frage, wer die Entscheidung über das Ob und vor allem das Wie der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände haben soll. Auch wenn man die freie Verfügbarkeit von Kulturgütern über das Internet befürwortet, ist es nicht nachvollziehbar, dass ein einzelner Autor der Wikipedia für sich beansprucht, allein und eigenmächtig darüber zu entscheiden, unsere mit öffentlichen Mitteln aufwendig erstellten und konservierten Arbeitsergebnisse über das Internet jedermann weltweit zur freien und damit auch zur kommerziellen bzw. gewerblichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.“
Das Urteil des Landgericht Stuttgarts kann hier abgerufen werden.
Update vom 19.06.2018:
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 31. Mai 2017 das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Update vom 20.12.2018:
Der BGH hat am heutigen Tage die Urteile der beiden Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Allerdings hat er den Unterlassungsanspruch zur gewerblichen Nutzung von Objekt-Fotografien nicht aus dem Eigentumsrecht hergeleitet, sondern diesen aus einem Verstoß gegen die Hausordnung des Museums, nach der das unerlaubte Fotografieren verboten war, hergeleitet.