Legal Tech Portal wenigermiete.de darf weitermachen

Das Legal-Tech-Geschäftsmodell von wenigermiete.de ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem gestern verkündeten Urteil entschieden. Danach ist die Zurückforderung von überzahlten Mieten durch wenigermiete.de von der Inkassolizenz des Unternehmens gedeckt. Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, da es im Kern auch für andere Legal-Tech-Unternehmen gilt, die Verbraucherrechte auf eigenes Risiko durchsetzen, wie etwa Fluggastportale.

von Carl Christian Müller

Legal Tech

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Inkassodienstleistung

Landgericht Berlin: Legal Tech Plattform verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

In dem vom BGH zu beurteilenden Fall hatte sich ein Mieter, der 2015 eine 56-Quadratmeter-Wohnung in Berlin gemietet hatte, an wenigermiete.de gewendet, weil er nach den Regelungen der Mietpreisbremse 24,76 Euro monatlich zu viel zahlte. Er trat seine seine Rückforderungsansprüche an das Legal-Tech-Unternehmen ab. Dieses machte die Ansprüche dann in eigenem Namen gegenüber der Wohnungsbaugesellschaft geltend. Das Landgericht Berlin lehnte die Forderung in zweiter Instanz ab. Dem Unternehmen fehle die Berechtigung, die Ansprüche selbst geltend zu machen. Das Geschäftsmodell sei unzulässig. Wenigermiete.de erbringe unzulässige Rechtsdienstleistungen, so die Berliner Richter. Inkassounternehmen sei es nur erlaubt, Forderungen einzuziehen, nicht aber Rechtsrat min Einzelfall zu erbringen, was aber über den Online-Mietenrechner der Internetplattform erfolge. Der zwischen dem Mieter und dem Legal-Tech-Unternehmen geschlossene Abtretungsvertrag sei daher unzulässig

Keine Wertungswidersprüche zum anwaltlichen Berufsrecht

In seiner gestern veröffentlichen Pressemitteilung unterstreicht der BGH, dass es in der erfolgsbasierten Inkassotätigkeit des Berliner Legal-Tech-Unternehmens auch keine Wertungswidersprüche zum anwaltlichen Berufsrecht zu erblicken sind, da ihnen der Gesetzgeber - anders als den Anwälten - gerade nicht verboten habe, Erfolgshonorare zu vereinbaren. Inkassodienstleister seien - anders als Anwälte - eben keine Organe der Rechtspflege.

Eine Interessenkollision i.S.v. § 4 RDG, welche die Inkassodienstleistung unzulässig machen würde, konnte der BGH ebenfalls nicht erkennen. Es liege schon keine potenziell kollidierende "andere Leistungspflicht" vor und wenigermiete.de habe eben wegen des Erfolgshonorars ein beträchtliches eigenes Interesse an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Mieters.

Das Urteil des BGH ist eine gute Nachricht für Verbraucher, denn hiermit ist nun klargestellt, dass die Geschäftsmodelle von Verbraucherportalen zulässig sind und die Abtretung von Forderungen an solche Unternehmen wirksam ist.

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