Les- und Sichtbarkeit von Preisangaben für Telekommunikationsleistungen

BGH, Urt. v. 23.07.2015, I ZR 143/14 - Preisangaben für Telekommunikationsdienstleistungen

Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a S. 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals „deutlich lesbar“ i.S.d. des § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

von Carl Christian Müller

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte mit Privatkunden. Sie warb mit einem Schreiben für einen „Sparbrief mit Top-Kondition!“. In dem Schreiben war oben rechts eine Servicetelefonnummer mit einem Sternchenhinweis angegeben. Unten auf der Seite fand sich zu dem Sternchenhinweis die Angabe „14 Ct/Min aus dt Festnetzen, max 42 Ct/Min aus Mobilfunknetzen“.

Der Kläger ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das UWG und die Nebengesetze. Nach seiner Auffassung entspricht die Art und Weise, in der die Beklagte in dem Werbeschreiben auf die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Servicetelefonnummer hingewiesen hat, nicht den Erfordernissen des TKG, nach dem der Preis von Service-Diensten gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben ist. Der darin liegende Verstoß gegen eine Informationspflicht beeinträchtige Verbraucherinteressen nicht unerheblich.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Unterlassung. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Düsseldorf) hat die vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreiche Klage abgewiesen. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Rechtliche Bewertung

Die Bestimmung des § 66a S. 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Nach dieser Vorschrift muss der Preis für Service-Dienste gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Die Preisangabe im zu beurteilenden Fall ist als gut lesbar i.S.d. § 66a S. 2 TKG einzustufen. Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Les- und Sichtbarkeit der Preisangabe in § 66a S. 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgebend, wie für die Auslegung des Merkmals „deutlich lesbar“ i.S.d. 1 Abs. 6 S. 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

An der nach § 66a S. 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird. Der BGH schließt sich vorliegend der Beurteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, dass der in dem Werbeschreiben angebotene Service-Dienst dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit gerecht wird, da das Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Text der Fußnote deutlich von dem kurzen Anschreiben abgesetzt sei. Dazu habe das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass der Verkehr an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt ist und die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich ist. Der Verbraucher erwarte vielmehr nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden und er sei daher bereit, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind. Der Umstand, dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner ist als die sonst in der Anzeige verwendete Schrift ist unschädlich. Der Abstand zwischen dem Text des Schreibens und den Fußnoten und die klare Struktur des Schreibens und das homogene Schriftbild wirken einer etwaigen Überlagerung der Fußnote durch den sonstigen Inhalt des Schreibens entgegen.

Die Preisangabe in dem Werbeschreiben ist, entgegen der Beurteilung des OLG Düsseldorfs, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe der Servicerufnummer erfolgt. Das Adjektiv „unmittelbar“ kann sowohl eine räumliche, zeitliche als auch inhaltliche Bedeutung haben. Dementsprechend ist es für den Sinngehalt, der diesem Wort im konkreten Fall zukommen soll, entscheidend, in welchem Kontext es verwendet wird. Danach ist „unmittelbar“, soweit es in § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV der näheren Bestimmung des Wortes „Nähe“ dient, im räumlichen Sinn und, soweit es in § 66a S. 2 TKG zur Eingrenzung des danach erforderlichen Zusammenhangs verwendet wird, in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen. Der Zweck der in § 66a S. 2 TKG getroffenen Regelung kann insofern auch durch einen Sternchenhinweis erreicht werden. Der Verbraucher ist an solche Hinweise gewöhnt und weiß, dass mit ihnen versehene Angebote besonderen Beschränkungen unterliegen.

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