Zwei aus dem politischen Leben bekannte Frauen, deren Bildnisse in dem Theaterstück „Fear“ in der Schaubühne gezeigt werden, konnten in einem Eilrechtsschutz nicht zu ihrem Ziel gelangen, das Zeigen dieser Bildnisse in zukünftigen Aufführungen zu untersagen. Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hat in zwei heute verkündeten Urteilen die Kunstfreiheit höher bewertet als das Persönlichkeitsrecht der beiden Antragstellerinnen und die Anträge zurückgewiesen.
LG Berlin: Schaubühne darf das Theaterstück „Fear“ ohne Einschränkungen weiter aufführen
von Carl Christian Müller
Beide Antragstellerinnen hatten geltend gemacht, in dem Theaterstück werde ihre Menschenwürde gemäß Art. 1 GG verletzt, indem sie u.a. durch das Zeigen ihrer Bilder Zombies gleichgestellt und mit Massenmördern bzw. Neonazis verglichen würden. Das Landgericht verneinte einen Eingriff in die Menschenwürde, da jeder Besucher erkennen könne, dass es sich nur um ein Theaterstück handele. Es liege auch keine schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Die Antragstellerinnen würden vielmehr als eigenständige Persönlichkeiten gezeigt und es werde in differenzierter Form ihre öffentlichen Äußerungen zu bestimmten Themen wie Ehe unter Homosexuellen, Genderforschung bzw. die Nähe einer der Antragstellerinnen zur AfD wiedergegeben. Eine Gleichstellung mit Massenmördern wie dem Norweger Breivik oder Neonazis erfolge durch die Verwendung der Bildnisse nicht.
Soweit durch das Theaterstück das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt werde – wenn auch nicht in besonders schwerer Weise -, stehe das Recht auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz gegenüber, das bei einer Einschränkung der Aufführung verletzt werde. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung gehe die Kunstfreiheit vor.
Dementsprechend hob das Landgericht zugleich einen zunächst vorläufig und ohne Anhörung der Schaubühne erlassenen Beschluss auf, in dem untersagt worden war, das Bildnis einer der Antragstellerinnen in der Aufführung zu verwenden.
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Urteile sind nicht rechtskräftig und können mit der Berufung beim Kammergericht angegriffen werden.
Landgericht Berlin, Urteile vom 15. Dezember 2015
- 27 O 638/15 –
- 27 O 639/15 –
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Berlin vom 15.12.2015