• Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt: Abmahngefahr wegen kombinierter Widerrufsbelehrung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, in der eine Kombination aller drei Möglichkeiten über den Fristbeginn enthalten ist, wettbewerbswidrig, sofern hierbei der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten vorliegen kann.

von Carl Christian Müller

Mit der in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten Entscheidung geht ein Verbraucherschutzverein gegen die von IKEA entsprechend verwendete kombinierter Widerrufsbelehrungen vor. Das Landgericht Frankfurt hat es IKEA einstweilen untersagt, bei einem Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher eine kombinierte Widerrufsbelehrung zu verwenden und hierbei nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren. Die insofern beanstandete Klausel lautete:

"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist im Beschlusswege ergangen und enthält keine Entscheidungsgründe. Dem Tenor des Beschlusses ist aber zu entnehmen, dass die von IKEA verwendete kombinierte Widerrufsbelehrung nach Auffassung des Gerichts deshalb rechtswidrig ist, weil hiermit der Eindruck erweckt wird, dass im Hinblick auf die in den lit a.) bis c.) der Erklärung beschriebenen Sachverhalte mehrere Möglichkeiten vorliegen können.

IKEA hat kombinierte Widerrufsbelehrung bereits geändert

Es ist bisher nicht bekannt, ob IKEA Rechtsmittel gegen den Beschluss eingelegt hat oder diesen als endgültige Regelung anerkennen will. Jedenfalls verwendet IKEA nun eine modifizierte Fassung der kombinierten Widerrufsbelehrung, in dem es die unterschiedlichen Möglichkeiten mit dem Wort "oder" verknüpft.

Nach der unserer Auffassung zutreffenden Einschätzung des Kollegen Bahr aus Hamburg, der auf das vorliegende Verfahren aufmerksam macht, verwenden in Deutschland derzeit mehrere tausend Online-Shops diese Formulierung. Der Kollege Bahr weist insofern darauf hin, dass ein großer Onlinehandelsverband bei der Reform des Fernabsatzrechts 2014 den Standpunkt vertreten hat, dass eine kombinierte Widerrufsbelehrung in der von IKEA verwendeten Weise rechtskonform sei und daraufhin zahlreiche Online-Shops diese Formulierung übernommen haben.

Fazit:

Hier besteht Handlungsbedarf: Onlinehändler sollten nicht einfach in der Widerrufsbelehrung alle theoretisch denkbaren Alternativen zum Beginn der Widerrufsfrist aufführen, die in der Musterbelehrung genannt werden. Anderenfalls drohen nunmehr Abmahnungen von Mitbewerbern.

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