Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. hat in einem heute verkündeten Urteil auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Unterhaltungselektronikhersteller über Fragen der Datenübermittelung bei Smart-TVs entschieden.
LG Frankfurt am Main: Aufklärungspflicht des Herstellers hinsichtlich Datenübermittlung bei Smart-TVs
von Carl Christian Müller
Soweit der Beklagten die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung des sog. HbbTV-Dienstes bei Smart-TVs sowie der Einrichtung des Smart-TVs ohne vorherige Zustimmung untersagt werden sollte, hat das Gericht die Klage abgewiesen, da diese Daten nicht an die verklagte deutsche Gesellschaft, sondern vielmehr an die Betreiber der HbbTV-Dienste einerseits und die nicht verklagte ausländische Konzernmutter andererseits übermittelt werden. Ob die Datenübermittlung in der konkreten Art und Weise rechtmäßig war, hatte die Kammer daher nicht zu entscheiden.
Allerdings ist die Beklagte verurteilt worden, Käufer eines Smart-TV darauf hinzuweisen, dass bei Anschluss des Smart-TV an das Internet die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es einem Teil der Verbraucher, die ein solches Smart-TV-Gerät erwerben, nicht bekannt ist, dass nach Anschluss des Geräts personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen auch dann erhoben werden können, wenn die Internet-Funktionalität des Smart-TV überhaupt nicht genutzt wird. Weiter ist dem Verbraucher in der Regel nicht bekannt, dass über die „HbbTV“-Funktion des Smart-TV z.B. Fernsehsender personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen erheben können.
Die Klage hatte weiterhin Erfolg, soweit sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die konkrete Form der Datenschutzerklärungen betraf. Das Gericht hat es als unzumutbar angesehen, dass diese auf jeweils über 50 Bildschirmseiten präsentiert werden und zu lang und nicht hinreichend lesefreundlich aufbereitet sind.
Schließlich hat das Gericht die Verwendung einer Vielzahl von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Gründe hierfür waren die nicht ausreichende Bestimmtheit und Transparenz im Hinblick auf den Umfang der Datenübermittlung und – verwendung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angefochten werden.
Landgericht Frankfurt a.M., 3. Zivilkammer, Urteil vom 10.06.2016, 2-03 O 364/15
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.06.2016