Das Gericht sieht in der Gewährung eines Preisnachlasses eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz. § 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz verbiete die Gewährung von Preisnachlässen. Zwar biete die Beklagte nicht selbst Beförderungsleistungen an, sondern sei lediglich Vermittler. Sie unterliege gleichwohl den Verpflichtungen aus dieser Vorschrift, zumal ihre Tätigkeit im Rahmen der Rabattaktionen über die eines klassischen Vermittlers hinausgehe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern kann mit der Berufung angefochten worden.
Zum Hintergrund
Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in mehreren Städten Deutschlands. Nach ihrer Satzung ist ihr Unternehmensgegenstand die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitgliedsunternehmen. Zu diesem Zweck betreibt sie den bundesweiten mobilen Taxibestellruf sowie eine Taxi-Bestell-App, mittels derer registrierte Benutzer über ein internetfähiges Smartphone ein Taxi an ihren Standort bestellen können. Die angeschlossenen Taxizentralen zahlen für die Nutzung der App monatliche Mitgliedsgebühren, soweit sie Mitglieder der Klägerin sind, anderenfalls eine einmalige Gebühr.
Die Beklagte betreibt die Vermittlung von Taxidienstleistungen, indem sie mittels einer hierfür entwickelten App eine direkte Verbindung zwischen dem Taxifahrer und dem Fahrgast herstellt. Auf die Nutzeranfrage hin sucht das System der Beklagten das am nächsten befindliche Taxi und bietet die angefragte Tour an. Derjenige Taxifahrer, der die Fahrt als erster annimmt, erhält den Zuschlag. Die Beklagte führte in mehreren deutschen Städten Rabattaktionen durch, bei denen dem Fahrgast bei bargeldloser Zahlung die Hälfte des Fahrpreises von der Rechnung abgeschlagen wurde. Die Klägerin sieht in derartigen Rabattaktionen eine unlautere geschäftliche Handlung, deren Unterlassung sie mit ihrer heute entschiedenen Klage geltend gemacht hat.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2016