• Äußerungsrecht

LG Hamburg billigt Correctiv-Formulierung zum ‘Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger’

Das Landgericht Hamburg hat die Klagen zweier Teilnehmer des sogenannten Potsdamer Treffens gegen die Berichterstattung von Correctiv zur Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ vollständig abgewiesen. Nach Auffassung der Pressekammer ist insbesondere die Formulierung eines „Masterplans zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ rechtlich zulässig, obwohl unstreitig bei dem Treffen nicht über konkrete Ausweisungen deutscher Staatsbürger im technischen Sinn gesprochen wurde.

von Olivia Wykretowicz

LG Hamburg hält die Correctiv-Aussage "'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" für zulässig

Die Rechercheplattform Correctiv hatte Anfang 2024 über ein Treffen von Rechtsextremen, AfD-Politikern und Unternehmern in Potsdam berichtet und dabei das von Martin Sellner vorgestellte „Remigrations“-Konzept als „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ eingeordnet.

Inhaltlich geht es um ein Stufenmodell, bei dem auch deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund durch „Anpassungsdruck“ und „maßgeschneiderte Gesetze“ zum Verlassen Deutschlands gedrängt werden sollen, ohne dass in Potsdam ausdrücklich über förmliche Ausweisungsverfügungen nach Aufenthaltsrecht gesprochen worden wäre.

Mehrere Medien griffen die Correctiv-Formulierung auf und berichteten so, als seien Ausweisungspläne gegenüber deutschen Staatsbürgern tatsächlich besprochen oder geplant worden, was in einzelnen Verfahren zu gerichtlichen Beanstandungen dieser Berichterstattung führte.

Entscheidung des LG Hamburg

Das LG Hamburg bewertet die umstrittene Passage als insgesamt wertende Einordnung, in der „wertende und tatsächliche Bestandteile“ untrennbar miteinander verknüpft seien, und lässt die Formulierung deshalb als Meinungsäußerung zu.

Nach der Kammer kann das in Potsdam vorgestellte „Remigrations“-Konzept in zulässiger Weise als „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ beschrieben werden, weil der angestrebte hohe „Anpassungsdruck“ auf bestimmte Gruppen faktisch auf eine staatlich intendierte Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland hinauslaufe. Dies dürfe wertend als „Ausweisung“ bezeichnet werden.

In der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht der Kläger und Meinungsfreiheit von Correctiv betont das Gericht das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufklärung dessen, was auf dem Potsdamer Treffen diskutiert wurde, und stützt hierauf die Zulässigkeit der beanstandeten Passage.

Kritik an der Entscheidung

Juristische Kommentatoren wie LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann kritisieren, das LG Hamburg setze sich nicht hinreichend mit der unstreitigen Fehlrezeption der Correctiv-Formulierung auseinander; zahlreiche Leitmedien und Rezipienten hätten die Passage ersichtlich als Tatsachenbehauptung zu konkreten Ausweisungsplänen verstanden.

Moniert wird insbesondere, dass die Kammer im Kern darauf abstellt, der „verständige Durchschnittsleser“ erkenne den Meinungscharakter der Formulierung, obwohl die breite mediale Reaktion das Gegenteil nahelegt und bereits zu gerichtlichen Niederlagen anderer Medien wegen Übernahme eines falschen Tatsachenkerns geführt hat.

Abgrenzung zu Entscheidungen in Berlin

  • Das LG Berlin II und das Kammergericht haben in Parallelverfahren zur Potsdam-Berichterstattung deutlich stärker auf den tatsächlich beim Publikum entstehenden Eindruck abgestellt und unter anderem den „Lügen“-Vorwurf gegen Correctiv wegen irreführender Wirkung des Berichts als zulässig angesehen.

  • Aus dieser Berliner Linie wird hergeleitet, dass bei der Qualifikation einer Äußerung als Meinung oder Tatsache die reale Rezeptionswirkung und die Gefahr der Verzerrung des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses stärker zu berücksichtigen sei, als dies das LG Hamburg getan hat.

Fazit

Es stellt sich damit noch einmal schärfer die Frage, wie Wertungsfreiheit und Zuspitzung einerseits sowie Genauigkeit, Transparenz und Schutz vor verzerrter Rezeption andererseits austariert werden müssen, um sowohl Persönlichkeitsrechte als auch einen unverfälschten öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu wahren.

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