Zum Hintergrund:
Am 09.06.2004 gab es in Köln in der Keupstrasse ein Nagelbombenanschlag, der nach übereinstimmender Meinung des Klägers und des Beklagten durch den NSU verübt wurde. Der Kläger erklärte am 10.06.2004 am Rande einer Pressekonferenz auf die Frage eines Journalisten zu diesem Anschlag wörtlich vor laufender Kamera:
„Die Erkenntnisse, die unsere Sicherheitsbehörden bisher gewonnen haben, deuten nicht auf einen terroristischen Hintergrund, sondern auf ein kriminelles Milieu, aber die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, so dass ich eine abschließende Beurteilung dieser Ereignisse jetzt nicht vornehmen kann.“
Diese Äußerung wurde am Abend des 10.06.2004 in der 20-Uhr-Ausgabe der Tagesschau ausgestrahlt. Eine weitere öffentliche Stellungnahme gab der Kläger zu diesem Thema am 10.06.2004 nicht ab.
Am 27.10.2016 wurde im P. Verlag ein Taschenbuch veröffentlicht. Der Beklagte verfasste ein Vorwort zu diesem Buch, in dem es hinsichtlich des Nagelbombenanschlags vom 09.06.2004 u.a. heißt:
„Ein terroristischer Hintergrund wurde dagegen bereits einen Tag nach dem Anschlag ausgeschlossen - von keinem Geringeren als dem damaligen Bundesinnenminister Otto Schily.“
Angesichts dieses Sachverhalts hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassen seiner Äußerung im Vorwort. Denn nach Ansicht der Kammer verletzt sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es wird durch die Äußerung des Beklagten nämlich der unzutreffende Eindruck erweckt, der Kläger habe seinerzeit als Bundesminister des Innern vorschnell eine abschließende Fehleinschätzung kundgetan.
Nach dem Wortlaut der Äußerung des Klägers war jedoch eindeutig, dass der Kläger am 10.06.2004 nur eine vorläufige Einschätzung abgegeben hat, die einen terroristischen Hintergrund der Straftat gerade nicht ausschloss.
Die tatsächliche Äußerung des Klägers einen Tag nach dem Anschlag konnte demnach nicht so verstanden werden, dass dieser einen terroristischen Hintergrund endgültig verneint hat.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 25 O 4233/17; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.)
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 15.10.2017