Mit einem Urteil vom heutigen Tag hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einer Klage der Bamberger Karl-May-Verlag GmbH gegen eine Filmproduktionsfirma stattgegeben. Der Produktionsfirma wurde untersagt, von dieser geplante Filme mit den Titeln Winnetou und Old Shatterhand, Winnetou und der Schatz im Silbersee oder Winnetous Tod auf den Markt zu bringen
LG Nürnberg-Fürth: Wo Winnetou draufsteht, muss auch Winnetou drin sein
von Carl Christian Müller
Das Besondere an dem Fall ist, dass das deutsche Urheberrecht an sich regelt, dass 70 Jahre nach dem Tod des Autors dessen Werke gemeinfrei werden, also keinen urheberrechtlichen Schutz mehr genießen und deshalb grundsätzlich jedermann über die Werke frei verfügen kann. Das gilt grundsätzlich auch für die Bücher des 1912 verstorbenen Schriftstellers Karl May.
Dies stellt die Klägerin nicht in Frage. Sie beruft sich vielmehr auf ein Titelschutzrecht, welches ihr deshalb zustehe, weil sie seit Jahrzehnten Bücher unter den genannten Titeln vertreibe. Danach dürfen zwar die Benutzer der Werke Karl Mays auch deren Titel benutzen. Nicht zulässig sei es aber, Filme, die mit den Geschichten Karl Mays tatsächlich nichts oder fast nichts zu tun hätten, unter diesen Titeln zu veröffentlichen.
Nach den vorgelegten Drehbüchern sei aber genau dies der Fall. In den von der Beklagten geplanten Filmen würden zentrale Motive der Winnetou-Bücher fehlen, wie etwa die Blutsbrüderschaft zwischen Winnetou und Old Shatterhand. Zudem lebe Old Shatterhand abweichend vom Original als Farmer auf dem Land der Apachen. Anders als von der Beklagten behauptet, sei die Bezeichnung Winnetou auch kein Synonym für einen Indianerhäuptling. Niemand spreche von einem Winnetou, wenn er allgemein einen edlen Indianerhäuptling meine.
Die zuständige Handelskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit ihrem Urteil nun zugunsten der Klägerin entschieden. Die von der Beklagten geplanten Filme würden sich so stark von den Romanvorlagen unterscheiden, dass nicht mehr von deren Verfilmung gesprochen werden könne. Es bestünde bei Benutzung der Titel deshalb eine Verwechslungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch der Klägerin.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg einlegen.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23. Dezember 2015, Az. 4 HK O 1164/15, nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.12.2015