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LG Köln: Google reagiert zu langsam bei Löschungsanträgen

Mit Beschluss vom 18.08.2020 (Az. 28 O 279/20) entschied das Landgericht (LG) Köln, dass zwei Wochen Untätigkeit als Reaktion auf einen Löschungsantrag wegen einer negativen Bewertung auf Google zu lang sind. Das LG Köln erließ eine einstweilige Verfügung, die Google verpflichten sollte, die Bewertung zu löschen und drohte Google ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR an für den Fall, dass die Bewertung weiterhin öffentlich bleibt.

Corona ist kein Grund für Verzögerungen bei der Bearbeitung von Löschungsanträgen wegen negativer Bewertungen

In dem vom LG Köln verhandelten Fall ging es um ein Pharmaunternehmen, das sich bei Google über eine 1-Stern-Bewertung ohne Begleittext durch einen anonymen Nutzer beschwerte. Der Anwalt des Unternehmens forderte Google auf, die Bewertung zu löschen. Daraufhin teilte Google in einer Mail mit, dass die Beantwortung der Anfrage aufgrund der aktuellen Situation in der Corona-Pandemie "etwas dauern könne". Aufgrund von Vorsorgemaßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 könne die Beantwortung von Anfragen länger dauern. Google entschuldigte sich und versicherte sich schnellstmöglich um das Anliegen zu kümmern.

Google reagierte zwei Wochen lang nicht. Dies veranlasste das Unternehmen zu einer erneuten Kontaktaufnahme mit Google inklusive der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Google reagierte jedoch erneut nicht. Das LG Köln entschied daraufhin, dass Google hätte schneller handeln müssen. Ein pauschaler Verweis auf die aktuelle Corona-Situation reiche als Rechtfertigung für eine längere Bearbeitungsfrist nicht aus.

Anforderungen an die Beweislast bezüglich der negativen Bewertung waren erfüllt

Das LG stellte klar, dass das Pharmaunternehmen glaubhaft gemacht hat, dass die Bewertung willkürlich und ohne realen Hintergrund vorgenommen worden sei. Somit hätte Google darlegen und beweisen müssen, dass der Bewertung eine reale Erfahrung zugrunde lag. Da dies nicht geschehen war, überwog nach Ansicht des Gerichts das Interesse des Unternehmens am Schutz seiner sozialen Anerkennung. Ähnlich hatte schon das LG Lübeck in der Vergangenheit auf den Antrag eines Arztes hin entschieden, der sich gegen eine Bewertung seiner Praxis wehrte. Auch dort trag Google die sekundäre Beweislast, da Google Kontakt zu dem Nutzer hätte aufnehmen können, um zu klären, ob es eine Tatsachengrundlage für die Bewertung gab.

Können Betroffene nun mit einer schnelleren Bearbeitung von Löschungsanträgen auf Google rechnen ?

Es ergehen vermehrt einstweilige Verfügungen gegen Google wegen zu langsamer Bearbeitung von Löschungsanträgen von negativen Bewertungen. Es ist zu hoffen, dass die jüngsten Entscheidungen eine Signalwirkung haben und Google zum Einlenken zwingen. Momentan erhält man bezüglich Löschungsanfragen wegen negativer Bewertungen immer noch erst nach mehreren Wochen eine Antwort.

Wenn auch Sie gegen eine negative Bewertung auf Google vorgehen möchten, schalten Sie einen Fachanwalt für Urheberrecht ein. Als Fachanwalte für Urheber- und Medienrecht sowie für den gewerblichen Rechtsschutz kümmern wir uns auch um negative Bewertungen auf anderen Bewertungsplattformen.

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