• Negative Bewertungen

Löschung negativer Bewertungen nur durch Anwälte erlaubt

Das Angebot einer Marketing-Agentur, negative Bewertungen ihrer Kunden bei Google oder anderen Bewertungsdiensten löschen zu lassen, ist unzulässig, da hierin eine Rechtsdienstleistung zu sehen ist, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich nur von Rechtsanwälten erbracht werden darf (LG Hamburg, Urt. v. 28.06.2019 - 315 O 255/18).

von Carl Christian Müller

Entfernung negativer Bewertung nur durch Rechtsanwalt erlaubt

LG Hamburg: Unerlaubte Rechtsdienstleistung durch Marketing Agentur

Rechtsanwaltskammer geht gegen Agentur wegen verbotener Rechtsdienstleistung vor

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg war gegen eine Online-Agentur vorgegangen, die damit geworben hatte, die zu ihren Kunden abgegebenen Bewertungen zu überwachen und sich bei Unwahrheiten oder anstößigen Inhalten für ihre Kunden an Google zu wenden und dort zu beantragen, die Bewertungen löschen zu lassen. Wörtlich hieß es in der Anzeige:

"Rufen Sie uns jetzt an, wenn wir ihren negativen Google-Bewertungen professionell prüfen und eine Entfernung einleiten sollen."

Zudem hieß es in der Werbung:

"Um solche Bewertungen ausfindig zu machen, prüfen unsere erfahrenen Reputationsmanager die Inhalte der Bewertungen streng. Sollten ihnen diffamierende/rechtswidrige Äußerungen auffallen, werden sie umgehend aktiv und veranlassen, die Bewertung bei Google löschen zu lassen. In bestimmten Fällen können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden.“

Nachdem die Rechtsanwaltskammer die Agentur abgemahnt hatte, gab diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte aber Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten. Hierauf erhob die Kammer Klage beim Landgericht in Hamburg. Die Agentur argumentiert in dem Verfahren, ihr Angebot, gegen negative Bewertungen vorzugehen, sei zulässig gewesen. Es habe sich hierbei um entgeltliche Beratungsleistungen gehandelt, die unmittelbar mit den jeweils ihren Kunden angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang stünden - dies sei nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zulässig.

Löschung von Bewertungen: Prüfung auf deren Inhalt ist Rechtsdienstleistung

Dem wollten die Hamburger Richter nicht folgen und verurteilte die Agentur zum Ersatz der  Abmahnkosten in Höhe von 1.954,46 Euro. Die Werbung der Agentur stelle ein entgeltliches Anbieten von Rechtsdienstleistungen im Einzelfall dar und nicht bloß die inhaltliche Prüfung auf Vereinbarkeit mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google. Die Prüfung und Verfolgung von Beleidigungen, Unwahrheiten oder „anstößiger“ Inhalte bedeute eine Rechtsprüfung im Einzelfall, die nicht im unmittelbaren notwendigen Zusammenhang mit der eigentlich angebotenen Dienstleistung stehe, sondern eine (weitere) Beratungsleistung im Sinne einer Rechtsberatung darstelle, so das Landgericht in der Urteilsbegründung.

Die von der Agentur im Einzelfall angebotene Prüfung sowie die Einleitung rechtlicher Schritte seien auch keine nach § 5 Abs. 2 RDG zulässigen Nebenleistungen. Dies werde auch nicht dadurch relativiert, dass an anderer Stelle von „Hausanwälten“ die Rede sei, mit denen die Online Marketing Agentur zusammenarbeite. Die Werbung könne nur so verstanden werden, dass die Agentur diese Leistungen selbst erbringen könne und erbringen werde, so das Landgericht Hamburg abschließend.

Sie haben eine negative Bewertung erhalten?

Wir sind als in Berlin ansässige Rechtsanwälte anders als Online-Agenturen berechtigt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und das Vorgehen gegen negative Bewertungen bei Google oder anderen Bewertungsdiensten spezialisiert. Sprechen Sie uns gerne hierauf an. Die Erstberatung  ist kostenfrei. 

 

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