• Wettbewerbsrecht

„Manufaktur“ heißt Handarbeit und Tradition

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied, darf ein Unternehmen nur dann den Zusatz „Manufaktur“ verwenden, wenn es auch tatsächlich ihre Produkte überwiegend in Handarbeit herstellt (Urteil vom 29.06.2020, Az. 6 U 46/20). Geklagt hatte ein Mitbewerber, der neben der Firmierung als Manufaktur auch den Hinweis auf die "100-jährige Tradition" des 2017 gegründeten Unternehmens bemängelte.

von Carl Christian Müller

Schuhmacher bei der Arbeit

OLG Frankfurt hält Firmierung für irreführend

Vor dem Frankfurter Oberlandesgericht stritten zwei Hersteller von Blechschildern um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Firmenzusatzes "Manufaktur". Der Kläger hielt die Firma "A Manufaktur Gmbh" sowie den Verweis auf die "100-jährige Tradition" des 2017 gegründeten Unternehmens für irreführend. Das OLG Frankfurt am Main gab der Klage im Hinblick auf die Verwendung der "Manufaktur" als Firma statt, wies im übrigen die Klage jedoch ab.

 

Lateinischer Ursprung der "Manufaktur"

Während der Kläger erläuterte der Begriff "Manufaktur" sei vorliegend irreführend, weil die Herstellung der Blechschilder nicht überwiegend in Handarbeit erfolge, berief sich die Beklagte darauf, dass heutzutage dieser Begriff synonym mit "Fabrik", "Werk", "Firma" oder auch "Unternehmen" verwendet werde. Diese Argumentation überzeugte das OLG Frankfurt jedoch nicht. Wie das OLG Frankfurt erklärte, werde mit "Manufaktur" gerade keine industrielle Herstellung von Produkten und Waren verbunden, sondern eine lange Tradition sowie die Herstellung per Hand mit hoher Qualität. Dieses leiteten die Frankfurter Richterinnen und Richter unter anderem aus dem lateinischen Ursprungs des Wortes ab: "manus" für Hand und "facerere" für erbauen, tun, herstellen. Im Übrigen würden potenzielle Kunden mit nostalgischen Blechschildern eine Herstellung auf "althergebrachte", hangearbeitete Art assoziieren, so das OLG Frankfurt. Demnach hielt auch das OLG Frankfurt die Verwendung dieser Firma als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

 

Kontinuität von Unternehmen

Anders bewertete das Oberlandesgericht Frankfurt den Sachverhalt in Bezug auf die "100-jährige Tradition" des Unternehmens. Zwar sei vorliegend die "A Manufaktur GmbH" erst 2017 gegründet worden, es könne allerdings auf die Aktivitäten eines Betriebes zurückgreifen, welches vor 100 Jahren gegründet worden war, erklärte das OLG. Vorliegend sei die Geschäftskontinuität zwischen diesen Unternehmen gegeben, da die Blechschilder hauptsächlich im Betrieb der verklagten GmbH gefertigt werden würden. Die Änderung der Rechtsform in eine GmbH, Inhaberwechsel oder eine Firmenänderung stehen der Annahme, es handele sich um das "gleiche" Unternehmen nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund hielt das OLG den Hinweis auf die 100-jährige Tradition nicht für irreführend.

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