• Markenrecht

Markenrechtliche Abmahnung wegen "LeberGlück"

Seit neuestem kommt es zu markenrechtlichen Abmahnungen aufgrund einer Verletzung der Wortmarke „LeberGlück“. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, das Kennzeichen „LeberGlück“ in unberechtigter Weise genutzt zu haben. Wir erklären Ihnen, was es hiermit auf sich hat und wie sie sich am besten im Falle einer Abmahnung zu verhalten haben.

von Carl Christian Müller

Worum geht es?

Abmahnungen wegen eines Markenverstoßes sind nichts Neues. Seit kurzem mahnt die Anwaltskanzlei Sachs wegen eines Markenverstoßes gegen die Unions-Wortmarke „LeberGlück“ ab. Vorgeworfen werden den Abgemahnten eine Markenrechtsverletzung hinsichtlich der Bezeichnung „Leberglück“. Die Kanzlei weist hierbei darauf hin, dass Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „Leberglück“ angeboten und diese im Internet oder anderweitig vertrieben werden.

Da sich im Internet einige Nahrungsergänzungsmittel auffinden lassen, die die Bezeichnung „Leberglück“ tragen, ist hier damit zu rechnen, dass auch Sie demnächst ein entsprechendes Schreiben der Kanzlei Sachs erhalten.

Dieser Artikel dient dazu, um auf das Thema aufmerksam zu machen, zu warnen und den Betroffenen ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen.

 

 

Wie sieht eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung aus?

Typischerweise wird in einer „LeberGlück“-Abmahnung zunächst die Markenrechtsverletzung dargestellt.

Die abgemahnten Parteien werden in diesem Zusammenhang aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, dass zukünftig keine Nahrungsergänzungsmittel mit der Bezeichnung „Leberglück“ in den Verkehr gebracht werden. Auch fordert die Kanzlei auf, die betreffenden Produkte aus dem Betriebsweg zu entfernen und von den gewerblichen Wiederverkäufern zurück zu holen. Zusätzlich werden Schadensersatzansprüche sowie Auskunftsansprüche geltend gemacht.

 

 

Wie sieht die Rechtslage aus?

Die Kanzlei stützt sich hierbei auf Artikel 9 UMV (Unionsmarkenverordnung). Nach diesem Artikel gewährt die Unionsmarke seinem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ähnliches Zeichen zu benutzen, für die Sie eingetragen ist.  

Teilweise mahnen Kanzleien jedoch auch die Nutzung fremder Kennzeichen ab, die gar nicht eingetragen werden können. Das verwendete Kennzeichen (die verwendete Bezeichnung) selbst, muss nämlich eine gewisse Unterscheidungskraft vorweisen. Die Marke muss gerade verwendet worden sein, um Waren voneinander zu unterscheiden. An diesem Merkmal dürfte es im vorliegenden Fall jedoch bereits fehlen. Denn die Bezeichnung „Leberglück“ ist zu allgemein.

Die Bezeichnung „Leberglück“ ist zumindest für die Waren „Nahrungsergänzungsmittel“ nicht unterscheidungskräftig. Es gibt in diesem Bereich bereits eine Vielzahl von bezeichnungen mit der Wortfolge „...Glück“.

„LeberGlück“ besitzt somit nicht die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

 

Wie können wir Ihnen helfen?:

  1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über unseren Abmahnungs-Gratis-Check zu.
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