Bundeskanzler Friedrich Merz hat sich im Podcast „Machtwechsel“ offen für strengere Altersgrenzen bis hin zu einem Social-Media-Verbot für Minderjährige gezeigt. Parallel liegen Vorschläge aus CDU und SPD auf dem Tisch: von einem Mindestalter 16 (mit verpflichtender Altersverifikation) bis zu einem gestuften Modell mit Verbot unter 14 und „Jugendversion“ unter 16.
- Politik
Merz offen für Social-Media-Mindestalter: Was ein Verbot rechtlich bedeuten würde
von Olivia Wykretowicz
Auslöser der aktuellen Debatte ist u. a. ein Antrag aus der CDU Schleswig-Holstein für den anstehenden CDU-Parteitag in Stuttgart (20./21. Februar 2026), der ein Mindestalter von 16 Jahren für die Nutzung großer Plattformen („Instagram, TikTok, Facebook und Co.“) vorsieht – gekoppelt an eine verpflichtende Altersverifikation.
Merz sagte, er habe „viel Sympathie“ für entsprechende Vorschläge und begründete dies mit erheblichen Belastungen für Entwicklung und Sozialverhalten bei sehr hoher Bildschirmzeit.
Auch aus der SPD kommen konkrete Ideen: ein gestuftes Modell mit Vollverbot für Unter-14-Jährige und einer „Jugendversion“ für Unter-16-Jährige, die u. a. ohne suchtfördernde bzw. algorithmisch getriebene Empfehlungsmechanismen auskommen soll.
Rechtlicher Rahmen: Kinderschutz ja – aber wie?
Rechtlich bewegt sich ein Social-Media-Verbot bzw. ein Mindestalter in einem Spannungsfeld:
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Jugend- und Verbraucherschutz: Der Staat hat Schutzpflichten gegenüber Minderjährigen, gleichzeitig sind pauschale Verbote an Verhältnismäßigkeit gebunden (Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit).
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Grundrechte & Kommunikationsfreiheit: Einschränkungen digitaler Teilhabe können je nach Ausgestaltung die Informations- und Meinungsfreiheit berühren – besonders dann, wenn Plattformen zentrale Kommunikationsräume darstellen.
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Kompetenzen & Umsetzung: Jugendmedienschutz ist in Deutschland teils staatsvertraglich/länderrechtlich organisiert (z. B. JMStV), während eine bundeseinheitliche Social-Media-Altersgrenze regelmäßig nach einer tragfähigen gesetzlichen Zuständigkeit und klaren Vollzugsregeln verlangt.
Altersverifikation: Das praktische Nadelöhr (und datenschutzrechtlich heikel)
Ein Kernpunkt nahezu aller Modelle ist die Altersverifikation. Genau hier wird es rechtlich und technisch schwierig: Je strenger die Zugangskontrolle, desto größer das Risiko, dass am Ende mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als eigentlich nötig.
Auf EU-Ebene ist das Spannungsfeld ausdrücklich angelegt: Nach Art. 28 DSA sollen Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind, geeignete Maßnahmen für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz umsetzen. Zugleich stellt der DSA klar, dass Plattformen zur Erfüllung dieser Pflichten nicht verpflichtet sind, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, nur um festzustellen, ob jemand minderjährig ist. Die EU-Kommission hat hierzu Leitlinien veröffentlicht, die als Orientierung für die Anwendung bzw. Prüfung von Art. 28 DSA dienen können.
Datenschutzrechtlich kommt hinzu: Art. 8 DSGVO regelt die Einwilligung bei „Diensten der Informationsgesellschaft“, die sich direkt an Kinder richten. Grundsätzlich gilt: Unter 16 ist elterliche Autorisierung erforderlich. Mitgliedstaaten dürfen das Alter jedoch auf bis zu 13 absenken. Das hat nicht automatisch ein „Social-Media-Verbot“ zur Folge, aber es zeigt, dass Altersfragen im EU-Recht bereits verankert sind und bei neuen nationalen Regeln mitgedacht werden müssen.
Ob ein Social-Media-Verbot (oder ein starres Mindestalter) verfassungs- und europarechtlich in einer „harten“ Form Bestand hätte, hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung ab: Welche Plattformen sind gemeint? Welche Ausnahmen gibt es? Wie wird Altersverifikation umgesetzt und wie wird Datenminimierung sichergestellt? Genau diese Fragen werden typischerweise über Zulässigkeit und praktische Tragfähigkeit entscheiden.