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Modernisierung des Produkthaftungsrechts – Bundestag berät Neuausrichtung für Software, KI und vernetzte Produkte

Der Bundestag hat am 4. März 2026 den Regierungsentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Mit dem Entwurf soll die Richtlinie (EU) 2024/2853 umgesetzt werden. Zugleich soll das bisherige Produkthaftungsgesetz von 1989 durch ein neues Stammgesetz ersetzt werden. Das neue Recht soll grundsätzlich für Produkte gelten, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

von Olivia Wykretowicz

3D Designer CAD Modell - neue Vorgaben für Softwareprodukte durch das Produkthaftungsgesetz

Haftung über den gesamten Produktlebenszyklus

Der Entwurf trägt außerdem dem Umstand Rechnung, dass Hersteller bei digitalen und vernetzten Produkten häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Einfluss auf Sicherheit und Funktion ausüben. Künftig sollen deshalb auch Fehler relevant sein, die durch Software-Updates oder Upgrades entstehen. Gleiches gilt für das Fehlen sicherheitsrelevanter Updates. Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sollen zudem Selbstlernfähigkeiten eines Produkts, Wechselwirkungen mit anderen Produkten und sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen berücksichtigt werden.

Neu ist auch der ausdrückliche Blick auf verbundene digitale Dienste. Gemeint sind Dienste, ohne die eine oder mehrere Produktfunktionen nicht ausführbar wären. Die Begründung nennt etwa Verkehrsdaten für Navigationssysteme, Gesundheitsüberwachungsdienste oder Sprachassistenten. Verursacht ein solcher Dienst einen Fehler, können sowohl der Hersteller des Produkts als auch der Anbieter des verbundenen Dienstes haften.

Der Kreis möglicher Haftungsadressaten wird erweitert

Die Reform reagiert zudem auf globale Liefer- und Vertriebsstrukturen. Neben Herstellern können künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Anbieter von Online-Plattformen in Anspruch genommen werden. Für Lieferanten und Plattformen ist insbesondere relevant, dass eine Haftung eingreifen kann, wenn sie nach Aufforderung nicht innerhalb eines Monats einen in der EU ansässigen vorrangig Haftenden oder ihren eigenen Lieferanten benennen. Bei Online-Plattformen kommt hinzu, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers der Eindruck entstehen muss, das Produkt werde von der Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt.

Wesentliche Produktänderungen werden eigenständig relevant

Auch für die Kreislaufwirtschaft enthält der Entwurf wichtige Vorgaben. Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen wesentlich verändert und anschließend erneut auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen, gilt es als neues Produkt; derjenige, der die wesentliche Änderung vorgenommen hat, haftet dann als Hersteller des veränderten Produkts. Reine Reparaturen oder sonstige Arbeiten ohne wesentliche Änderung sollen diese Haftung dagegen nicht auslösen. Als wesentlich kann eine Änderung insbesondere dann gelten, wenn sie Zweck, Leistung oder Art des Produkts außerhalb der ursprünglichen Risikobewertung verändert und dadurch eine neue Gefahr oder ein höheres Risikoniveau entsteht. Das kann nach der Begründung auch für erhebliche Änderungen durch Software-Updates oder durch das fortlaufende Lernen eines KI-Systems relevant werden.

Beweiserleichterungen für Geschädigte

Der Gesetzentwurf stärkt die Position von Anspruchstellern deutlich. Gerichte sollen künftig leichter die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen können. Kommen Unternehmen einer solchen Anordnung nicht nach, kann dies zu gesetzlichen Vermutungen zulasten der Verteidigung führen. Auch bei Verstößen gegen Produktsicherheitsanforderungen oder bei offensichtlichen Funktionsstörungen werden Geschädigte prozessual besser gestellt. Gerade bei technisch komplexen Produkten dürfte es damit schwieriger werden, Haftungsrisiken allein über Informationsvorsprünge oder komplexe Systemarchitekturen abzuwehren.

Erweiterter Schadensumfang

Auch auf der Schadensseite verschärft der Entwurf die Haftungsrisiken. Künftig sollen nicht nur Personen- und Sachschäden, sondern auch Schäden an nicht beruflich genutzten Daten erfasst sein. Zugleich entfallen die bisherige Selbstbeteiligung bei Sachschäden und die Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden. Hinzu kommen lange Haftungszeiträume: Neben der regelmäßigen kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren sieht der Entwurf Ausschlussfristen von bis zu 25 Jahren vor. Für Unternehmen bedeutet das: mehr potenzielle Anspruchsfälle, höhere Streitwerte und längere Risikobindung.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Die geplante Reform erhöht die Anforderungen an Hersteller, Importeure und Anbieter digitaler Produkte deutlich. Produkthaftung und Produktsicherheit betreffen künftig den gesamten Produktlebenszyklus und sollten deshalb frühzeitig in Compliance, Vertragsgestaltung und Risikovorsorge einbezogen werden.

Mit unserem Produkt-CheckUp prüfen wir für Sie, welche rechtlichen Anforderungen für Ihr Produkt gelten, welche Risiken zu beachten sind und worauf es vor der Markteinführung ankommt.

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