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Nach EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Erneut Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht

„Wir haben soeben beim Bundesverfassungsgericht einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung eingereicht.“

von Carl Christian Müller

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Dies teilen die Rechtsanwälte Carl Christian Müller und Sören Rößner von der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner Rechtsanwälte Partnerschaft in Berlin mit. Ihr Vorgehen begründen sie mit einem am 21.12.2016 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung (Aktenzeichen: C-203/15, C-698/15). Danach müssen sich nationale Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung „auf das absolut Notwendige“ beschränken. Der EuGH hat insofern unmissverständlich klargestellt, dass eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung gegen Europarecht verstößt. Bereits die Speicherung dürfe nicht anlasslos und ohne Zusammenhang mit einer Straftat erfolgen, sondern müsse „gezielt“ eingesetzt werden.

„Diesen Anforderungen werden die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung bereits deshalb nicht gerecht, weil sie die Verpflichtung zur anlass- und unterschiedslosen Speicherung von Daten vorsehen. Nunmehr ist auch der letzte Zweifel daran ausgeräumt, dass die deutschen Regelungen einen flagranten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen. Sollte das Bundesverfassungsgericht dies anders sehen, bleibt ihm spätestens jetzt keine andere Wahl mehr, als die Sache dem EuGH vorzulegen“, erläutert Carl Christian Müller.

„Wir hatten bereits mit unserem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den wir unmittelbar nach Zustandekommen des Gesetzes am 06.11.2015 eingereicht haben, darauf hingewiesen, dass die deutschen Regelungen gegen europäische Grundrechte verstoßen und das Bundesverfassungsgericht gebeten, die Rechtssache dem EuGH vorzulegen, sofern es hieran Zweifel hat. Sollte es dem Bundesverfassungsgericht ernst sein mit der europäischen Integration, muss es das Gesetz zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung wegen der insoweit unmissverständlichen Ausführungen des EuGH aussetzen, wenigstens aber spätestens jetzt die Sache dem EuGH zur Klärung der Rechtsfragen vorlegen. Einen entsprechenden Antrag haben wir gestellt“, so Müller weiter.

Dem nach dem jüngsten Terroranschlag von interessierter Seite reflexhaft erhobenen Ruf nach einer Verschärfung der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung widersprechen die Rechtsanwälte in aller Deutlichkeit:

„Es ist schlicht Unsinn, dass mit der Speicherung der Telekommunikationsdaten der gesamten Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein wirksamer Beitrag zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus geleistet wird. Nach einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, das sich auf Zahlen des Bundeskriminalamtes beruft, hat die Vorratsdatenspeicherung auf die Aufklärungsquoten in den EU- Mitgliedsstaaten „praktisch keine Auswirkungen“. Der besonders über die Grundrechte abgesicherte Schutz, dem die Kommunikation unterliegt, ist kein Selbstzweck und auch kein in Zeiten terroristischer Bedrohungslagen zu vernachlässigender Belang. Zu Recht hat der EuGH darauf hingewiesen, dass in der Gesellschaft durch eine anlass- und unterschiedslose Speicherung der Daten das Gefühl ständiger Überwachung entsteht“, so Müller weiter.

„Wir sehen die Verfassungsbeschwerde in der Tradition der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Kommunikationsfreiheiten. Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass diese schlechthin konstituierend für eine demokratische Grundordnung sind und dass der Datenschutz hiermit korrespondiert. Vor diesem Hintergrund kann die Vorratsdatenspeicherung keinen Bestand haben“, so Rechtsanwalt Müller abschließend.

Hintergrund:

Den Antrag haben alle Rechtsanwälte der Kanzlei in eigenem Namen und aus eigener Rechtsbetroffenheit als Berufsgeheimnisträger gestellt. Dieser Initiative haben sich darüber hinaus der Journalisten und Journalistenverbände, ein Arzt sowie Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Berliner Abgeordnetenhauses angeschlossen.

Mit dem Antrag soll erreicht werden, dass die Regelungen zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung außer Kraft gesetzt werden, bis das Bundesverfassungsgericht über die von den Antragstellern eingereicht Verfassungsbeschwerde entschieden hat.

Erster Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Die Antragsteller hatten bereits am 06.11.2016 – unmittelbar nach dem das Gesetz den Bundesrat passiert hatte – einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.06.2016 (1 BvQ 42/15) abgelehnt hat – allerdings ohne sich hierbei mit den bereits in diesem Antrag aufgeworfenen Fragen des europäischen Rechts auseinanderzusetzen. Vielmehr begnügte sich der Beschluss mit einer formelhaften Begründung, wonach der Gesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht habe, die die drohenden Nachteile für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache hinnehmbar und im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse weniger gewichtig erscheinen ließen.

Verfassungsbeschwerde

Zudem haben sämtliche Antragsteller am 18.12.2015, an Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, Verfassungsbeschwerde erhoben. Wann über diese entschieden wird, ist bisher vollkommen unklar. Die Antragsteller erhoffen sich von dem heute gestellten Antrag jedenfalls eine Festlegung des Bundesverfassungsgerichtes dahingehend, wann mit einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gerechnet werden kann.

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