Negative Äußerungen über Wettbewerber-Bücher nicht zwangsläufig rechtswidrig

Äußert sich ein Autor von Ratgeberbüchern negativ über Bücher von Wettbewerbern in sozialen Netzwerken, liegt kein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG vor, wenn seine Äußerungen eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ergibt. Dies gilt vor allem dann, wenn über die anderen Wettbewerber nicht identifizierend berichtet wird.

von Carl Christian Müller

Bücherwand mit Loch

Konkurrenzliteratur als "Schrottbücher" bezeichnet

Beklagte betitelte Bücher der Konkurrenz mit "Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt"

Die Antragstellerin vertreibt auf der Amazon-Plattform Ratgeberbücher, u.a. zum Thema Persönlichkeitsentwicklung. Der Antragsgegner ist Verleger und Autor von Büchern zur Persönlichkeitsentwicklung. Er veröffentlichte im Jahr 2021 auf der Plattform den hier streitgegenständlichen Beitrag. Der Link führte zu einer umfangreichen Darstellung des Antragsgegners mit dem Titel „Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt“.

Landgericht Frankfurt am Main wies Unterlassungsantrag zurück

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den auf Unterlassung der Verbreitung des Beitrages gerichteten Unterlassungsantrag mangels Vorliegens eines Verfügungsanspruchs zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde hiergegen dieser nicht abgeholfen. Auch die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos.

Kein Rückschluss über Absicht der Nachteilsförderung bei Negativurteilen

Zwar sind negative Urteile über, auch ungenannte, Wettbewerber objektiv geeignet, den Wettbewerb der Konkurrenten zum Nachteil der Betroffenen zu fördern. Hieraus kann aber noch nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer entsprechenden Absicht geschlossen werden. Bei redaktionellen Beiträgen in den Medien fehlt es wegen des Presse- und Rundfunkprivilegs gem. Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich an einer geschäftlichen Handlung. Kritische Äußerungen über Gewerbetreibende in Presse, Rundfunk und Fernsehen fallen daher weitgehend aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 UWG heraus und sind nach §§ 823 ff. BGB zu beurteilen. Auch private Blogs können unter § 4 Nr. 1 UWG fallen, wenn die Äußerung auch der Förderung des Unternehmens dient, bei dem der Blogger tätig ist.

 

Landgericht: Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1,3,4 Nr. 1 UWG besteht nicht

Der Antragsgegner betreibt allerdings kein redaktionell gestaltetes Angebot etwa in Form eines Blogs oder ähnlichem, sondern hat auf der A-Seite seines Unternehmens ein Posting erstellt. Der Antragsgegner nutzt diese Seite zur Bewerbung seiner beruflichen Tätigkeit, u.a. in Form von Werbung für sein neues Buch. Anlass, an einer geschäftlichen Handlung zu zweifeln, besteht daher nicht.

Das Landgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 UWG nicht besteht. Einer Herabsetzung stünde allerdings nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der streitgegenständlichen Veröffentlichung weder namentlich genannt noch sonst wie identifizierbar ist. Der Antragsgegner beschreibt vielmehr nur allgemein das Verhalten einiger „schwarzer Schafe“ in der Branche.

Herabsetzung ohne Identifizierung des Wettbewerbers bleibt umstritten


Ob auch ohne Identifizierung eines konkreten Wettbewerbers eine Herabsetzung i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG vorliegen kann, ist umstritten. So wird vertreten, dass im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG der betroffene Mitbewerber nicht erkennbar gemacht werden muss, weshalb § 4 Nr. 1 UWG auch und gerade bei der kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung eingreife. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. Denn das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es an einer Herabsetzung oder Verunglimpfung i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG fehlt. Die angegriffenen Äußerungen sind vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Es handelt sich auch nicht um substanzarme Äußerungen. Vielmehr hat der Antragsgegner in dem verlinkten Online-Artikel ausführlich seine Auffassung erörtert und mit Tatsachen fundiert. Der Antragsgegner hat insbesondere den Begriff des „Schrottbuches“ näher erläutert und auch näher ausgeführt, worin die „Sabotage“ bestand, die er erwähnt hatte.

 

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.03.2022, Az. 6 W 14/22

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