• Negative Bewertungen

Negative Bewertung auf Google über erfundene Leistung kann Kreditgefährdung sein

Das Landgericht (LG) Krefeld hat Google dazu verpflichtet, Auskunft über den Namen und die Wohnadresse eines Rezensenten zu erteilen (Beschluss vom 07.02.2022, Az. 5 O 99/22). Die streitgegenständliche negative Bewertung auf Google zu einem Bauauftrag, der angeblich mit mangelhaften Produkten ausgeführt worden sein soll, ist bereits gelöscht worden. Eine Bewertung zur einer Leistung, die so nie erbracht worden ist, ist nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt und kann den Tatbestand der Kreditgefährdung erfüllen, erklärte das LG Krefeld.

von Carl Christian Müller

Lupe auf Google-Logo

Strafbare Bewertungen: Rezensent in Anspruch nehmen

Negative Bewertungen im Internet können Umsatzeinbußen zur Folge haben. Das gilt besonders dann, wenn potenzielle Kunden sich aufgrund der schlechten Kritiken gegen eine Beauftragung entscheiden. Teilweise können Bewertungen sogar die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten, wenn etwa die Rezension Beleidigungen enthält. In solchen Fällen haben die Betroffenen neben der bloßen Löschung der Rezension ein Interesse daran, auch unmittelbar gegen den Rezensenten selbst vorzugehen. Wer im Internet eine Bewertung schreibt, tut dies in der Regel anonym bzw. unter einem Pseudonym. Teilweise können sich bewertet Unternehmen aufgrund des zeitlich Zusammenhangs oder aufgrund der Formulierungen erklären, wer der Rezensent oder die Rezensentin sein könnte. Trotzdem lässt sich die bloße Vermutung gerichtlich nur bedingt beweisen. Bewertungsportale wie Google verfügen natürlich über die persönlichen Daten der Rezensenten, dürfen diese aber nicht ohne vorherigen gerichtlichen Beschluss weitergeben. Ein Gericht kann Anbieter von Telemedien-Dienstleistungen aber zur Auskunft verpflichten, wenn die Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) vorliegen. Maßgebliche Voraussetzung ist, dass die Inhalte der Bewertung rechtswidrig sind. Wann eine Bewertung rechtswidrig definiert unter anderem § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Demnach ist insbesondere der Straftatbestand der Kreditgefährdung (§ 187 Alt. 3 StGB) ein Indiz für die Rechtswidrigkeit einer Rezension. Das zuständige Gericht verpflichtet in solchen Fällen die Bewertungsportale die sog. Bestandsdaten, also den Name, die Wohnadresse oder die E-Mail-Adresse des Nutzers herauszugeben. Ist dem bewerteten Unternehmen klar, wer der Bewertende ist, kann der Rezensent auf Unterlassung sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

 

Schrieb ein Konkurrent anonym eine negative Bewertung?

Im konkret vorliegenden Fall, hatte ein Rezensent behauptet, er habe dem Unternehmen mehrere Aufträge erteilt. Er habe über Monate auf die Lieferung gewartet und schließlich Produkte erhalten, die eine mangelhafte Qualität aufgewiesen haben. Außerdem behauptete der Rezensent, ihm seien durch die Reparaturen dermaßen hohe Kosten entstanden, dass sich der "billige" Erwerb der Produkte über das Unternehmen nicht rentiert hätte. Das so harsch kritisierte Unternehmen konnte zu der Bewertung jedoch keinen Auftrag zuordnen. Die angeblich hohen Reparaturkosten konnte sich das Unternehmen ebenfalls nicht erklären, da es für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahre eine Garantie einräume. Für diesen Zeitraum übernimmt das Unternehmen sämtliche Kosten für die Ausbesserung von Mängeln, sodass den Kunden gar keine Reparaturkosten entstehen sollten. Das Unternehmen vermutet deshalb, dass sich hinter dem Pseudonym des Rezensenten ein Konkurrent verbergen könnte.

 

Verbreitung erfundener Sachverhalte werden nicht geschützt

Das Landgericht Krefeld gelangt in seinem Beschluss zu der Überzeugung, dass die geschilderte Kundenerfahrung frei erfunden ist. Ob es sich bei der Bewertung insgesamt oder zumindest in Teilen um eine Meinungsäußerung aufgrund von Tatsachenbehauptungen handelt, könne nach der Entscheidung des LG Krefeld dahinstehen, da unwahre Tatsachenbehauptungen unter keinen Umständen unter den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) fallen. An der Verbreitung und Aufrechterhaltung unwahrer herabsetzender Tatsachenbehauptungen besteht kein schützenswertes Interesse, erläuterte das Gericht. Teile der Äußerungen sind nach der Wertung des LG Krefeld auch geeignet, den Kredit des rezensierten Unternehmens im Sinne von § 187 Alt. 3 StGB zu gefährden, da unbefangene Dritte die sach- und fachgerechte Leistung des Unternehmens bezweifeln werden. Das Unternehmen selbst kann sich die Identität des Rezensenten nicht erklären und ist es deshalb auf die Auskunft von Google angewiesen, führte das LG Krefeld aus. Allerdings entschied das Gericht, dass es für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ausreichend sei, wenn Google ausschließlich den Namen und die Anschrift des Rezensenten weiter gibt. Die IP-Adresse des Nutzers oder seine E-Mail-Adresse sei dagegen nicht erforderlich.

Zurück zur Newsübersicht