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Neuer Pflichtbutton: Widerrufsbutton wird ab 19. Juni 2026 verbindlich

Heute wurde im Bundesgesetzblatt die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 veröffentlicht. Sie bringt für Online-Händler, Plattformbetreiber und digitale Dienstleister eine wesentliche Neuerung: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Verbraucher:innen Verträge künftig ebenso einfach widerrufen können, wie sie diese abgeschlossen haben: über eine digitale Widerrufsfunktion, meist in Form eines Widerrufsbuttons.

von Olivia Wykretowicz

E-Commerce Widerrufsbutton Pflicht nach EU Vorgaben

Hintergrund der Neuregelung

Mit der neuen Pflicht will die EU den Verbraucherschutz im Online-Handel stärken. Der Widerrufsbutton soll es ermöglichen, das Widerrufsrecht mit nur einem Klick auszuüben ohne umständliche Formulare, E-Mail-Verläufe oder postalische Schreiben.

Die Schaltfläche muss während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar, eindeutig beschriftet und leicht zugänglich sein, etwa mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“. Nach dem Klick muss die Erklärung des Verbrauchers automatisch übermittelt und ihr Eingang elektronisch bestätigt werden.

Wer ist betroffen?

Die neue Pflicht betrifft sämtliche Unternehmer, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern abschließen, unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz. Dazu zählen insbesondere:

  • Betreiber von Online-Shops für Waren oder Dienstleistungen
  • Anbieter digitaler Produkte und Streamingdienste
  • Betreiber von Plattformen mit Abonnementmodellen
  • Vermittler von Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen

Nur dort, wo das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist (z. B. bei individuell angefertigter Ware oder aktivem Verzicht bei digitalen Inhalten), entfällt auch die Pflicht zum Widerrufsbutton.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen haben nun weniger als fünf Monate Zeit, ihre Systeme anzupassen. Spätestens zum 19. Juni 2026 muss die Widerrufsfunktion technisch integriert und rechtlich korrekt umgesetzt sein.

Wichtig: Auch alternative Lösungen wie deutlich erkennbare Links („Widerrufsfunktion“) sind zulässig. Voraussetzung ist eine klare Benutzerführung und ein zweistufiger Ablauf (Vertragsauswahl → Widerrufserklärung).

Online-Händler sollten daher frühzeitig prüfen, wie sich die neuen Vorgaben in ihrem jeweiligen System umsetzen lassen. Verstöße gegen die gesetzliche Verpflichtung können künftig als Verbraucherschutzverstoß gewertet und wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Wir stehen Ihnen bei Fragen zum Wettbewerbsrecht zur Seite.

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