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Informationsweiterverwendungsgesetz - Regelungen für Museen, Bibliotheken und Archive

Am 07.05.2015 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) gemäß den europarechtlichen Bestimmungen über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) anzupassen. Primäre Zielrichtung des Gesetzes ist die Bereitstellung von Informationen des öffentlichen Sektors sowohl für Bürger als auch für kommerzielle Anwendungen der Wirtschaft, insbesondere im digitalen Bereich. Die Änderungen haben Auswirkungen auf Museen, Bibliotheken und Archive, denn mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden auch die Gedächtnisinstitutionen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen und Sonderbestimmungen für Digitalisierungsmaßnahmen von Kulturbeständen in öffentlich-privaten Partnerschaften geschaffen.

von Carl Christian Müller

Das neue Informationsweiterverwendungsgesetz gilt jetzt auch für Museen

Digitalisate von Gedächtnisinstitutionen sollen auch von Dritten genutzt werden können

Der Gesetzgeber hatte insbesondere die Digitalisierungsprojekte der kulturellen Institutionen im Blick, als er sich entschied, diese Einrichtungen in den Anwendungsbereich des IWG einzubeziehen. In der Gesetzesbegründung heißt es insofern, man sehe in den Sammlungen von Archiven, Bibliotheken und Museen ein zunehmend wertvolles Material für die Weiterverwendung in vielen Bereichen. Als Weiterverwendung bezeichnet das Gesetz jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht. Das Gesetz in seiner bisherigen Fassung sah keine Verpflichtung der öffentlichen Stelle zur Gestattung der Weiterverwendung vor. Dies ändert sich nun. Mit der Novellierung werden alle öffentlich zugänglichen Informationen, die im Rahmen des öffentlichen Auftrags der öffentlichen Stelle erstellt wurden, ohne weiteres weiterverwendbar, sofern keiner der im Gesetz normierten Ausschlussgründe vorliegt. Damit stehen die Bestände der Gedächtnisinstitutionen grundsätzlich zur kommerziellen Auswertung durch gewerbliche Anbieter offen.

IWG gilt nur für bereits zugängliche Informationen

Der Weiterverwendungsanspruch besteht allerdings nur für diejenigen Informationen, die bereits zugänglich sind. Das IWG schafft keine grundsätzliche Verpflichtung der betroffenen Einrichtungen, nicht zugängliche Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Zudem bleibt den Museen, Bibliotheken und Archiven hinsichtlich der Informationen, an denen zu ihren Gunsten Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte bestehen, eine Entscheidungsbefugnis über die Weiterverwendung. Auch ist es den betreffenden Einrichtungen möglich, für die Bereitstellung zur Weiterverwendung Gebühren zu erheben, die neben den Kosten für die Erfassung, Digitalisierung und Rechteklärung eine angemessene Gewinnspanne umfassen. Mit dieser gegenüber den übrigen öffentlichen Stellen zu Gunsten der Gedächtnisinstitutionen geschaffenen Privilegierung will der Gesetzgeber den mit den Digitalisierungsanstrengungen verbundenen Kosten Rechnung tragen.

IWG gilt nur für öffentliche Stellen

Betroffen von der gesetzlichen Neuerung sind im Übrigen nur diejenigen Institutionen, die unter den Begriff der öffentlichen Stelle fallen. Als öffentliche Stellen nennt der Gesetzgeber Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Sondervermögen. Das sind Bund, Länder und Kommunen sowie deren Eigenbetriebe. Aber auch andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, also beispielsweise als Stiftung oder GmbH organisierte Einrichtungen, gelten als öffentliche Stellen, wenn sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und ein staatlicher Einfluss auf die Leitung oder durch Finanzierung bzw. Beteiligung besteht. Die gesetzliche Definition der öffentlichen Stelle entspricht derjenigen des öffentlichen Auftraggebers im Vergaberecht. Immer dann also, wenn für die betreffende Institution eine öffentliche Auftraggebereigenschaft im Sinne des Vergaberechts zu bejahen ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Einrichtung um eine öffentliche Stelle im Sinne des IWG handelt.

Wir haben zu der Novellierung einen Beitrag für die Zeitschrift „Museum Aktuell – Die aktuelle Fachzeitschrift für die Museumswelt“ verfasst, der unter dem Titel „Alles muss raus?“ in der Juli-Ausgabe erscheinen wird und in dem die für die Gedächtnisinstitutionen relevanten Änderungen dargestellt werden.

Update: Das Gesetz ist am 08.07.2015 in Kraft getreten.

Update 2: Den oben angekündigten Beitrag " Zur Novellierung des Informationsweiterverwendungsgesetzes: „Alles muß raus?“ können Sie hier abrufen.

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