• Urheberrecht

OLG Düsseldorf: Abmahnung der Kanzlei Rasch als völlig unbrauchbare Dienstleistung – kein Rechtsgrund zur Erstattung der Anwaltskosten ersichtlich

In einem beachtenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzzeichen: I-20 W 132/11) hat sich das OLG Düsseldorf mit einer Abmahnung aus dem Hause Rasch auseinandergesetzt. Es ging um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen von einer Abmahnung der Kanzlei Rasch Betroffenen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Antrag des Betroffenen auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die von ihm beim Oberlandesgericht Düsseldorf hiergegen eingereichte Beschwerde hatte Erfolg.

von Carl Christian Müller

Mann im Anzug vor dem Richtertisch

Ermittlungsergebnisse dürfen mit Nichtwissen bestritten werden

Zur Erläuterung: Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist immer dann erfolgreich, wenn nicht von vorneherein auszuschließen ist, dass der Antragsteller im eigentlichen Verfahren, in dem über dessen Anliegen zu entscheiden ist, Erfolg haben könnte. Dies sah das Oberlandesgericht als gegeben an. Im Wesentlichen hat es dabei zu der von der Kanzlei Rasch ausgesprochenen Abmahnung ausgeführt, dass der Abgemahnte mit Nichtwissen bestreiten kann, dass die streitgegenständlichen Musikdateien über die in der Abmahnung genannte IP-Adresse erfolgt und diese IP-Adresse zu seinem Anschluss zuzuordnen ist, weil der Abgemahnte keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der von der Kanzlei Rasch vertretenen Rechteinhaber, des “Onlineermittlers” und des Internetproviders habe und daher nicht nachvollziehen kann, ob die Ermittlung der IP-Adresse ordnungsgemäß erfolgt ist. Das widerspricht dem bisherigen Trend insbesondere der Landgerichte Köln, Düsseldorf Hamburg und München, die nach erfolgter Abmahnung die Darlegungslast zunächst beim Abgemahnten sehen und von ihm verlangen, substantiiert vorzutragen, warum die Urheberrechtsverletzung ihm nicht zuzurechnen ist. Bereits das Oberlandesgericht Köln hatte – ebenfalls in einem Prozesskostenhilfeverfahren – mit Beschluss vom 24.03.2011 darauf hingewiesen, dass das Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist.

Abmahnung zu pauschal - Unterlassungserklärung zu weit

Selbst wenn sich aber herausstellen sollte, dass die Zuordnung der IP-Adresse ordnungsgemäß erfolgt sei, so das OLG Düsseldorf weiter, sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, da die Abmahnung der Kanzlei Rasch zu pauschal sei. In dem konkreten Fall hatte es die Kanzlei Rasch für nicht erforderlich gehalten, die angeblich auf der Tauschbörse angebotenen Titel in der Abmahnung zu benennen. Dies sei jedoch nicht konkret genug, so die Düsseldorfer Richter. Vielmehr müsse der Abmahnende darlegen, dass ihm die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken tatsächlich zustehen. Zudem sei es unzulässig, eine auf das gesamte Repertoire der abmahnenden Rechteinhaberin gerichtete Unterlassungserklärung zu verlangen. Dies setze die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus. Anderenfalls werde das Risiko, dass ein Werk zum Repertoire des Rechteinhabers gehört, auf den Abgemahnten abgewälzt. Soweit solche Unterlassungserklärungen bereits unterzeichnet seien, seien diese unwirksam, da sie den Abgemahnten unangemessen benachteilige. In den jüngeren Abmahnungen der Kanzlei Rasch werden zwar zwischenzeitlich die getauschten Titel bezeichnet. Allerdings bezieht sich die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nach wie vor auf das gesamte Werkrepertoire des jeweiligen Rechteinhabers. In der Konsequenz kann dies dazu führen, dass Abgemahnte bereits an die Kanzlei Rasch überwiesene Aufwendungsersatzansprüche wieder zurückfordern können. Diejenigen, die die Zahlung bislang verweigert haben, haben mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf nun ein gutes Argument in der Hand, dies weiterhin zu tun. Allerdings muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Kanzlei Rasch nicht gehindert ist, die Ansprüche der von ihr vertretenen Rechteinhaber in Hamburg oder München durchzusetzen. Ob sich die dortige Rechtsprechung am OLG Düsseldorf orientieren will, bliebt abzuwarten.

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