OLG Düsseldorf: MMR Müller Müller Rößner erstreitet Gattungsfreiheit für "Moonboots"

Beschluss vom 27. Januar 2016 – I-20 W 121/15 – "Moonboots" als Gattungsbegriff

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem von uns auf Beklagtenseite geführten Verfahren durch Beschluss vom 27.01.2016 erkannt, dass die Bezeichnung "Moonboots“ aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise inzwischen als Gattungsbegriff für außen aus wasserabweisendem Kunststoff bestehende, dick gefütterte Winterstiefel, die durch ihre Form an Astronautenstiefel erinnern, geworden ist.

von Carl Christian Müller

Der Sachverhalt:

Die Klägerin und der von uns vertretene Beklagte vertrieben beide jeweils auf der Internethandelsplattform „eBay“ in großem Umfang Damen- und Herrenschuhe. Der Beklagte nutzte in seinen Angeboten den Begriff "Moonboots“ beschreibend für dick gefütterte und wasserabweisende Winterstiefel.

Die Klägerin beanstandete die Bezeichnung "Moonboots“ für Winterstiefel, bei denen es sich nicht um Schuhe der Marke "Moon Boot“ handelt als eine Irreführung über die betriebliche Herkunft. Sie hat den Beklagten in einem gerichtlichen Verfahren auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der von dem Beklagten gestellte Prozesskostenhilfeantrag wurde von der Zivilkammer 2 a des Landgerichts Düsseldorf per Beschluss am 15.09.2015 zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Beklagten wurde durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23.12.2015 nicht abgeholfen und die Sache wurde dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten abgeholfen und das Landgericht Düsseldorf angewiesen, den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden.

Moonboots ist beschreibende Angabe

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 23 Nr. 2 MarkenG folgend festgestellt, dass der von der Dienstleistung oder Ware angesprochene Verkehr bestimmte Begriffe wegen einer üblichen beschreibenden Verwendungsweise in erster Linie als diese Beschreibung und nicht als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft verstanden werden kann (vgl. BGH GRUR 2003, 436 (439) – Feldenkrais). Hierbei kann das entsprechende Zeichen die Eignung, die Beschaffenheit einer Ware zu beschreiben, sogar nach Eintragung der Marke erlangen, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn eine Marke aus Sicht der Endverbraucher zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Ist dies aufgrund des Verhaltens oder der Untätigkeit des Markeninhabers geschehen, kann die Marke sogar gelöscht werden (EuGH GRUR 2014, 373 – Kornspitz). Eine solche gebräuchliche Verwendung wandelt das entsprechende Wort bzw. Zeichen zu einem Gattungsbegriff und begründet bei Nutzung keine Verwechslungsgefahr mit den von einer Lizenznehmerin der Markeninhaberin auf den Markt gebrachten Produkten.

Die Bezeichnung "Moonboots“ hat sich im allgemeinen Verkehr und Sprachgebrauch als Gattungsbegriff für außen aus wasserabweisendem Kunststoff bestehende, dick gefütterte Winterstiefel, die aufgrund ihrer mehr oder minder ausgeprägten Unförmigkeit an die Stiefel erinnern, wie sie die Astronauten bei der ersten Landung auf dem Mond trugen, eingebürgert. Dies ergibt sich schon aus diversen Wörterbucheintragungen und auch der Verwendung des Begriffs "Moonboots“ im allgemeinen Handel durch eine Vielzahl an Herstellern, ohne dass ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der Markeninhaberin bzw. ihrer Lizenznehmerin zu erkennen ist.

Die von uns erstrittene Entscheidung kann hier abgerufen werden. 

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