OLG Frankfurt a.M. weist Schadensersatzklage eines Verlegers gegen die vormalige Treuhandanstalt wegen des Verkaufs zweier DDR-Verlage ab

Mit Urteil vom 30.6.2014, welches jetzt mit Urteilsgründen vorliegt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Klage eines früheren Verlegers abgewiesen, der die Feststellung begehrt hatte, dass die Treuhandanstalt (heute Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) wegen zweier von ihr verkaufter Verlage zum Schadenersatz verpflichtet und das hierüber geschlossene Vertragswerk nichtig sei.

von Carl Christian Müller

Die Treuhandanstalt verkaufte 1991 der GmbH des Klägers und weiteren Personen die Geschäftsanteile an zwei Verlagen aus der ehemaligen DDR. Wegen Unstimmigkeiten unter den Vertragsparteien kam es 1992 zum Abschluss eines sog. Vergleichsvertrages. Grundlage des Anteilskaufs war die Annahme, dass die beiden Verlage auf die Treuhandanstalt übergegangen waren, weil sie nach dem Treuhandgesetz (TreuhG) 1990 aus volkseigenen Betrieben in Kapitalgesellschaften "im Aufbau" umgewandelt worden waren. Wegen der - aus Sicht des Klägers - unsicheren Eigentumslage kaufte er sodann 1995 die Geschäftsanteile an einem der beiden Verlage auch vom Rechtsnachfolger derjenigen Organisation, welche jedenfalls bis 1955 Eigentümer dieses Verlages gewesen war und geltend machte, das Eigentum nicht verloren zu haben.

Der Kläger stützt seine Schadenersatzansprüche darauf, dass die Treuhandanstalt die von ihr geschlossenen Verträge nie habe erfüllen können. Denn sie sei zu keiner Zeit Eigentümerin der verkauften Verlage gewesen und habe demzufolge nicht rechtlich wirksam über die Geschäftsanteile und das Vermögen der Verlage verfügen können. An dem einen Verlag hätten die durch das NS-Regime verfolgten Gesellschafter, welche 1936 den Verlag hätten zwangsverkaufen müssen, ihr Eigentum niemals verloren. Jedenfalls hätten beide Verlage 1990 nicht in Volkseigentum gestanden, sondern es habe sich um sog. Organisationseigentum gehandelt. Nur bei Volkseigentum sei aber das TreuhG anwendbar und die Treuhandanstalt berechtigt gewesen, über die Verlage zu verfügen. Dass es sich nicht um Volkseigentum gehandelt habe, welches auf die Treuhandanstalt habe übergehen können, leitet der Kläger aus einer historischen Betrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der beiden Verlage ab. Die mit der Treuhandanstalt geschlossenen Verträge hält der Kläger für nichtig und hat sie überdies wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er meint, die Treuhandanstalt habe ihm gegenüber bestehende Aufklärungspflichten verletzt, was sie zu Schadenersatz verpflichte. Darüber hinaus fordert er die Feststellung, dass die Treuhandanstalt verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der daraus folge, dass Verlags- und sonstige Vermögenswerte des einen der Verlage unbefugt genutzt worden seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Am 30.6.2014 wies das OLG die Berufung zurück und bestätigte damit im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil. Mit der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung führt das OLG aus:

Die vom Kläger begehrte Feststellung der Schadenersatzpflicht könne bereits deshalb nicht getroffen werden, weil das Gericht nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit die Überzeugung gewinnen konnte, dass die Treuhandanstalt etwas verkauft habe, was ihr nicht gehöre, also die Annahme des Klägers gerechtfertigt sei, dass die beiden Verlage nicht nach den Vorschriften des TreuhG in die Rechtsträgerschaft der Treuhandanstalt übergegangen seien. Aufgrund der unübersichtlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit ab 1962 könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beiden Verlage im Jahre 1990 volkseigene Betriebe (VEB) waren und damit ihr Vermögen auf die Treuhandanstalt übergegangen sei. Der Zwangsverkauf des einen Verlages 1936 bleibe in diesem rechtlichen Zusammenhang ohne Bedeutung. Aus früheren Entscheidungen auch des OLG Frankfurt am Main könne der Kläger nichts für seine Rechtsposition Günstiges herleiten. Für das Bestehen der von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche trage aber der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Die verbleibenden Zweifel gingen daher zu seinen Lasten.

Die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien auch aus weiteren Gründen nicht gegeben. Selbst wenn man statt des zuvor dargestellten Ergebnisses der Beweiswürdigung zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass die Treuhandanstalt nicht Rechtsträgerin der beiden Verlage geworden sei, stünden dem Kläger Schadenersatzansprüche nicht zu. Solche Schadenersatzansprüche bestünden weder wegen einer Nichtigkeit der Verträge noch wegen Verletzung vor- oder nachvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Treuhandanstalt, ebenso wenig aufgrund der vom Kläger erklärten Anfechtung der Verträge, wegen einer vom Kläger behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Treuhandanstalt oder aufgrund einer dieser vorzuwerfenden Amtspflichtverletzung.

Auch die geforderte Feststellung, dass die Treuhandanstalt Ersatz für unberechtigte Nutzungen von Verlags- und sonstigen Vermögenswerten des einen Verlages zu leisten habe, scheitere daran, dass  das Gericht sich nicht mit der gebotenen Gewissheit die Überzeugung habe bilden können, dass die Treuhandanstalt nicht die alleinige Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile des Verlages geworden war.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.6.2014, Aktenzeichen 1 U 253/11

(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2011, Aktenzeichen 2-04 O 605/09)

Hintergrundinformation:

§ 11 Treuhandgesetz lautet:

(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (….) umgewandelt.

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.

(3) (…)

Quelle: Pressemitteilung Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 16.07.14

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