Die Klausel ʺDie Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossenʺ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhändlers ist unzulässig, weil sie den privaten Käufer unangemessen b enachteiligt. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.09.2014 im einst- weiligen Rechtsschutz entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn abgeändert.
OLG Hamm verbietet AGB-Klausel, die die Abtretung von Mängelansprüchen ausschließt
von Carl Christian Müller
Die Parteien, der Kläger aus Wustermark und die beklagte Firma aus Ingol- stadt, vertreiben verschiedene Waren über das Internet. Die Beklagte ver- treibt u.a. gewerblich Elektro- und Elektronikgeräte, Kaffeemaschinen, Kühl- schränke und Waschmaschinen. Sie verwendete hierbei Allgemeine Ge- schäftsbedingungen die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: ʺDie Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.ʺ Der Kläger hat diese Klausel bei Verbrauchergeschäften für unzulässig gehalten und von der Be- klagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt, den Gebrauch der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
Das Unterlassungsbegehren des Klägers war erfolgreich. Die infrage stehe n- de AGB-Klausel verstoße, so der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen die Rege- lung des § 307 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteilige. Das Abtretungsverbot behin- dere den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung ge- genüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Es benachteilige neben dem Wiederkäufer auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer.
Veräußere der Erstkäufer die Ware, ohne ihm zustehende Gewährleistungs-
ansprüche gegen den Erstverkäufer abtreten zu können, werde er auch bei einer von Anfang an mangelbehafteten Sache mit einer Gewährleistung be- lastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer verantwortlich sei. Das Interesse des Erstkäufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung einer möglichen Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer belastet zu werden, sei schützenswert. Das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers durch ein Abtretungsverbot der Gefahr entgegenzuwirken, dass ihm völlig unbekannte Dritte als Gewährleistungsgläubiger aufgezwungen werden, überwiege im Verkehr mit Verbrauchern nicht gegenüber den Käuferinteressen. Die Ge- währleistungshaftung werde in diesen Fällen nicht ausgedehnt, sondern l e- diglich verlagert. Im Internetversandhandel mit dem Verbraucher seien dem Versandhändler zudem seine Vertragspartner in der Regel nicht persönlich, sondern nur namentlich bekannt.
Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
25.09.2014 (4 U 99/14)
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.10.2015