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OLG Köln zur Fotografie nach Wirksamwerden der DSGVO: Et bliev all wie et wor – et hätt noch immer jot jejange

„Fotografie und DSGVO – die Zukunft ist ungewiss“, „Entrechtet die DSGVO Fotografen?“, so und so ähnlich lauteten viele Überschriften im Vorfeld des Wirksamwerdens der Datenschutz-Grundverordnung“. Es war teilweise befürchtet worden, dass Fotografen sich nach Wirksamwerden der DSGVO nicht mehr auf das Kunsturhebergesetz (KUG) berufen können sollten. Nun ist die erste gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage ergangen. Das OLG Köln hat entschieden, dass die bisher zu dieser Frage angewendeten Regelungen des KUG auch weiterhin gelten (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018 – Az.: 15 W 27/18).

von Carl Christian Müller

Grafik DSGVO

KUG gilt auch nach Wirksamwerden der DSGVO

 

Warum die Aufregung? Fotografien von Menschen sind personenbezogene Daten

Richtig ist: Abbildungen von Menschen sind personenbezogene Daten. Denn personenbezogene Daten sind Informationen, anhand derer eine natürliche Person in irgendeiner Weise identifizierbar ist. Sobald die Abbildung - gegebenenfalls mit Zusatzwissen - einer konkreten Person zugeordnet werden kann, ist die abgebildete Person identifizierbar. Die Abbildung eines Menschen stellt also ein personenbezogenes Datum dar. Damit sind Fotografien, aber auch Zeichnungen oder Gemälde, sofern Menschen darauf zu sehen sind, personenbezogene Daten. Ob der Fotograf oder ein anderer das Foto einer konkreten Person zuordnen kann, ist nicht von Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Zuordnung genügt.

Fotografierverbot mit Erlaubnisvorbehalt

Bereits das Fotografieren selbst, aber auch das spätere Veröffentlichen oder Verbreiten der Fotografie können als Datenverarbeitung in diesem Sinne gelten. Immer dann aber, wenn personenbezogene Daten erhoben oder gespeichert werden, gilt der Grundsatz des „Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt“. Danach ist jegliche Datenverarbeitung grundsätzlich verboten. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

1. Der Betroffene willigt ein - und zwar bevor die Daten erhoben werden.

2. Es existiert eine gesetzliche Norm, die die Verarbeitung für die spezielle Fallgestaltung erlaubt.

Klassisches medienrechtliches Handwerkszeug

Das Instrument des "Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt" ist keine Erfindung der DSGVO, sondern klassisches medienrechtliches Handwerkszeug, dass auch in anderen Gesetzen zu finden ist. So war auch schon vor dem Inkrafttreten der DSGVO beim Veröffentlichen und Verbreiten von Fotografien nach den Regelungen des KUG eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. Denn auch hiernach galt bzw. gilt das Verbot mit dem Erlaubnisvorbehalt. Wenn aber die abfotografierte Person ihre ausdrückliche Einwilligung nicht erklärt hat und eine Einwilligung nicht einzuholen ist, greifen nach dem KUG für bestimmte Sachverhalte Erlaubnisnormen. Danach können Fotografien,

• die ein zeitgeschichtliches Ereignis dokumentierten oder

• Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder

• Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

auch ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet und veröffentlicht werden, sofern im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung das berechtigte Interesse des Fotografen an der Veröffentlichung oder Verbreitung der Fotografie überwiegt. Hierzu hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine ausgeklügelte Rechtsprechung entwickelt. Im Grundsatz kann man aber sagen, dass über diese Tatbestände die klassische Tätigkeit eines Pressefotografen abgedeckt war. und ist.

KUG gilt auch weiterhin

Im Vorfeld des Wirksamwerdens der DSGVO wurde in einigen Beiträgen die Frage aufgeworfen, ob mit Wirksamwerden der europäischen DSGVO das deutsche KUG auch weiterhin gelten soll. Das OLG Köln hat diese Frage nun mit folgenden Erwägungen bejaht.

"Aus Sicht des Senates bestehen hiergegen keine europarechtlichen Bedenken. Art 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben (..), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab.

Da Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen (...). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art 85 DS-GVO gerade den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden (...)."

"Mit Blick darauf sind dann Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss zum „Fortgelten“ des KUG im journalistischen Bereich und das Berufen auf den zitierten Aufsatz Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff. überzeugend. Für das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. APR) ist auch bereits thematisiert worden, dass dieses die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen im hiesigen Bereich übernehmen kann (...); für das KUG kann im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig geboten sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen.

Dass sich daraus hier etwas anderes ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Senat keine Abweichung zu den – ohnehin in der Abwägung bewusst offen gehaltenen (...) – Rspr. des EuGH bzw. des EGMR ersichtlich; auch Erwägungsgrund 153 der DS-GVO wünscht in diesem Bereich nur eine - national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende - umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen."

Selbst wenn das KUG nicht gilt: Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO hilft

Damit ist klargestellt, dass die zu den Erlaubnistatbeständen des KUG in jahrelanger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weiterhin gelten. Selbst wenn man aber nicht von einer unmittelbaren Anwendung des KUG ausgehen wollte, so wäre dies noch lange nicht das Ende der Fotografie: Denn auch die DSGVO sieht mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Erlaubnisnorm vor, nach der – wie auch im KUG – eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Betroffenen, also des Abgebildeten auf der einen Seite und der des Datenverarbeitenden, also des Fotografen auf der anderen Seite vorzunehmen ist. Auf diese Öffnungsklausel lassen sich die bisher zum Recht am eigenen Bild entwickelten Grundsätze durchaus übertragen. Auch künftig wird es daher möglich sein, Personen im Rahmen zeitgeschichtlicher Geschehnisse, auf Sportveranstaltungen, Demonstrationen, Konzerten oder neben berühmten Bauwerken zu fotografieren, weil hier das berechtigte Interesse des Fotografen, der sich insofern auch auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit stützen kann, überwiegen.

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