OVG Berlin-Brandenburg: Berliner Taxen müssen Zahlung mit EC- oder Kreditkarte ermöglichen

Der 1. Senat des Oberverwaltungs­ge­richts Ber­lin-Branden­burg hat in einem vor­läufigen Rechts­schutz­ver­fah­ren entschieden, dass gegen die Neure­ge­lung der Berli­ner Taxen­tarif­verord­nung, wo­nach in Berli­ner Taxen auch bar­geld­los mit einer im Geschäfts­ver­kehr üblichen Kredit- oder EC-Karte gezahlt werden kann, keine durch­grei­fen­den Bedenken beste­hen und diese Rege­lung auch nicht un­ver­hält­nis­mäßig in die Berufs­frei­heit der Taxi­unter­neh­mer eingreift. Ein Taxi­unter­nehmer, der inso­weit die Ertei­lung einer einst­wei­ligen Ausnah­me­geneh­mi­gung begehrt hat, hatte mit seiner Beschwer­de vor dem Ober­verwal­tungs­gericht keinen Erfolg.

von Carl Christian Müller

Die Berliner Taxifahrer waren vor der am 8. Mai 2015 in Kraft getre­te­nen Neu­rege­lung nicht verpflich­tet, eine bargeld­lose Zah­lung des Beför­derungs­ent­gelts zu akzep­tieren und entspre­chend geeig­nete Karten­lese­geräte oder Smart­phones vorzu­halten.

§ 7 Abs. 2 TaxentarifVO lautet: „Auf Wunsch des Fahr­gastes muss in jeder Taxe bargeld­lose Zah­lung durch Kredit- oder Debit­karten ange­nom­men werden. Der Unter­neh­mer hat die Akzep­tanz von min­destens drei verschie­denen, im Geschäfts­verkehr übli­chen Kredit­karten zu gewähr­leisten. Die Annahme­pflicht besteht nicht, wenn der Fahr­gast auf Verlan­gen des Fahrers nicht seine Iden­tität durch Vor­lage eines amt­lichen Ausweis­papiers nach­weist. Die Beförde­rung von Perso­nen darf mit der Taxe nicht durch­geführt werden, wenn ein funktions­fähiges Abrech­nungs­system oder Abrech­nungs­gerät vor Fahrt­be­ginn nicht zur Verfü­gung steht.“

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – OVG 1 S 76.15

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Berlin-Brandenburg vom 08.01.2016

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