Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass gegen die Neuregelung der Berliner Taxentarifverordnung, wonach in Berliner Taxen auch bargeldlos mit einer im Geschäftsverkehr üblichen Kredit- oder EC-Karte gezahlt werden kann, keine durchgreifenden Bedenken bestehen und diese Regelung auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Taxiunternehmer eingreift. Ein Taxiunternehmer, der insoweit die Erteilung einer einstweiligen Ausnahmegenehmigung begehrt hat, hatte mit seiner Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
OVG Berlin-Brandenburg: Berliner Taxen müssen Zahlung mit EC- oder Kreditkarte ermöglichen
von Carl Christian Müller
Die Berliner Taxifahrer waren vor der am 8. Mai 2015 in Kraft getretenen Neuregelung nicht verpflichtet, eine bargeldlose Zahlung des Beförderungsentgelts zu akzeptieren und entsprechend geeignete Kartenlesegeräte oder Smartphones vorzuhalten.
§ 7 Abs. 2 TaxentarifVO lautet: „Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.“
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – OVG 1 S 76.15
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Berlin-Brandenburg vom 08.01.2016