Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Auswärtige Amt nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt der völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Prüfung des sog. „Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS“ sowie der Beteiligung an AWACS-Aufklärungsflügen in der Türkei zu geben. Der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Anti-IS-Koalition geht zurück auf eine Beistandsbitte Frankreichs nach den Anschlägen in Paris am 13. November 2015.
OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Auswärtigen Amt über die Vorbereitung von Auslandseinsätzen
von Carl Christian Müller
Der 6. Senat hat die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Der Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die Außenpolitik der Bundesregierung und die diplomatischen Beziehungen zu anderen Staaten auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die das Gericht nur eingeschränkt nachprüfen kann. Das Auswärtige Amt hat ausreichend dargelegt, dass die im Vorfeld des Auslandseinsatzes gegen den IS innerhalb der Bundesregierung erfolgten rechtlichen Prüfungen unter anderem in Bezug auf die sog. „EU-Beistandsklausel“ hoch sensibel und daher einer Auskunft nicht zugänglich sind. Die Auskunftsverweigerung kann zudem darauf gestützt werden, dass durch das öffentliche Bekanntwerden der Auskünfte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger gefährdet werden könnte. Das gilt auch für die Informationen, die sich auf die rechtliche Prüfung beziehen, ob der AWACS-Einsatz der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedurfte. Die Prüfung beinhaltet sicherheitsrelevante Betrachtungen der tatsächlichen Umstände im Einsatzgebiet und den angrenzenden Staaten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 13. Dezember 2016 – OVG 6 S 22.16 -
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.12.2016