OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Auswärtigen Amt über die Vorbereitung von Auslandseinsätzen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Branden­burg hat in einem vorläu­figen Rechts­schutz­ver­fahren entschie­den, dass das Auswär­tige Amt nicht verpflich­tet ist, einem Presse­ver­tre­ter Aus­kunft über den Inhalt der völ­ker-, europa- und verfas­sungs­recht­lichen Prü­fung des sog. „Ein­sat­zes bewaff­neter deut­scher Streit­kräfte zur Verhü­tung und Unter­bin­dung terro­risti­scher Handl­un­gen durch die Terror­orga­ni­sation IS“ sowie der Betei­li­gung an AWACS-Auf­klä­rungs­flügen in der Türkei zu geben. Der Ein­satz der Bundes­wehr im Rah­men der Anti-IS-Koa­lition geht zurück auf eine Bei­stands­bitte Frank­reichs nach den An­schlä­gen in Paris am 13. Novem­ber 2015.

von Carl Christian Müller

Der 6. Senat hat die erst­instanz­liche Eil­ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Berlin geän­dert. Der An­spruch auf Aus­kunfts­ertei­lung besteht nicht, weil das Bekannt­wer­den der Infor­ma­tio­nen nach­teili­ge Aus­wir­kun­gen auf inter­natio­nale Bezie­hun­gen haben kann. Ob und wie sich das Bekannt­wer­den von Infor­ma­tio­nen auf die Außen­politik der Bundes­regie­rung und die diplo­ma­ti­schen Bezie­hun­gen zu ande­ren Staaten aus­wirkt, hängt von auf die Zu­kunft bezo­genen Beur­tei­lungen ab, die das Gericht nur einge­schränkt nach­prüfen kann. Das Aus­wär­tige Amt hat ausrei­chend darge­legt, dass die im Vor­feld des Aus­lands­ein­sat­zes gegen den IS inner­halb der Bundes­regie­rung erfolgten recht­lichen Prü­fun­gen unter ande­rem in Be­zug auf die sog. „EU-Bei­stands­klau­sel“ hoch sens­ibel und daher einer Aus­kunft nicht zugäng­lich sind. Die Aus­kunfts­ver­weige­rung kann zu­dem darauf gestützt wer­den, dass durch das öffent­liche Bekannt­wer­den der Aus­künf­te die Sicher­heit der Bundes­repu­blik Deutsch­land und ihrer Bürger gefähr­det werden könn­te. Das gilt auch für die Infor­matio­nen, die sich auf die recht­liche Prü­fung bezie­hen, ob der AWACS-Ein­satz der Zu­stim­mung des Deut­schen Bundes­tages bedurf­te. Die Prü­fung bein­hal­tet sicher­heits­rele­vante Betrach­tun­gen der tat­säch­lichen Umstän­de im Einsatz­gebiet und den angren­zenden Staaten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 13. Dezember 2016 – OVG 6 S 22.16 -

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.12.2016

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