OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Deutschen Bundestag in Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages

Der Deutsche Bundestag ver­öffent­licht nach seiner Geschäfts­ord­nung in Immu­nitäts­ange­legen­heiten die Fälle, in denen gegen Abge­ord­nete des Deut­schen Bundes­tages Straf­ver­fah­ren geführt wer­den. Über bloße Ermitt­lungs­ver­fahren werden hin­gegen keine Infor­matio­nen bekannt gege­ben.

von Carl Christian Müller

Das Ober­verwaltungs­gericht Ber­lin-Bran­den­burg hat entschie­den, dass der Präsi­dent des Deut­schen Bundes­tages nicht ver­pflich­tet ist, einem Presse­ver­treter Aus­kunft zu Ermitt­lungs­ver­fahren gegen Abge­ord­nete des Deut­schen Bundes­tages in der abge­laufe­nen und lau­fen­den Legis­latur­peri­ode zu geben.

Der 6. Senat hat damit die erst­instanz­liche Ent­schei­dung des Verwal­tungs­gerichts Berlin geän­dert. Der Deut­sche Bundes­tag ist als beson­deres Organ der Gesetz­ge­bung keine aus­kunfts­pflich­tige Behör­de im Sinne des Presse­rechts. Die begehr­ten Aus­künfte zu den Immu­nitäts­ange­legen­heiten betreffen den parla­men­tari­schen Bereich und nicht eine bloße Verwal­tungs­tätig­keit des Bundes­tags­präsi­den­ten. Die Geneh­mi­gung, gegen ein Mit­glied des Deut­schen Bun­des­tags ein Ermitt­lungs- oder Straf­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren, ist eine Ent­schei­dung, die das Parla­ment in eige­ner Verant­wor­tung trifft. Immu­nitäts­ange­legen­hei­ten zäh­len damit zum Bereich der parla­men­tari­schen Ange­legen­hei­ten, auf die der in der Recht­spre­chung ent­wickel­te verfas­sungs­un­mittel­bare Aus­kunfts­an­spruch der Presse gegen Behör­den nicht anwend­bar ist.

Soweit der Deut­sche Bundes­tag selbst im Rah­men seiner Parla­ments­auto­nomie in der Geschäfts­ord­nung Rege­lun­gen getrof­fen hat, sind diese auch im Lichte der Presse­frei­heit nicht zu bean­stan­den.

Die Revision zum Bundes­verwaltungs­gericht wurde zuge­lassen.

Urteil vom 29. November 2016 – OVG 6 B 84.15 –

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts vom 29.11.2016

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