Der 6. Senat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Bundesregierung nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über einen Bericht des deutschen Botschafters in der Ukraine zu geben. Der Antragsteller vermutet, dass der Bericht vertrauliche Gespräche mit der ukrainischen Regierung zum Gegenstand hatte, in denen es um die militärische Fähigkeit der ukrainischen Separatisten ging, Passagierflugzeuge abzuschießen.
OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch der Presse über vertrauliche diplomatische Gespräche mit der ukrainischen Regierung
von Carl Christian Müller
Der Senat hat damit eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat der Gestaltung der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsrang beigemessen, der im konkreten Fall dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Auskunftsanspruch der Presse vorgehe. Dieser Einschätzung hat sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen und ausgeführt, dass die Bundesregierung in dem Konflikt zwischen der Ukraine, den ukrainischen Separatisten und der Russischen Föderation die Rolle eines Vermittlers wahrnehme, der mit den Konfliktbeteiligten im Gespräch bleibe und so eine friedenssichernde Funktion erfülle. Die damit eingenommene neutrale Position setze unbedingtes Vertrauen sämtlicher Konfliktparteien voraus, das bei der Preisgabe von Informationen, deren vertrauliche Behandlung vereinbart worden sei, Schaden erleiden müsste. Es komme nicht darauf an, ob von anderer Stelle Informationen über Treffen zwischen der Bundesregierung und einem oder mehreren der Konfliktbeteiligten an die Öffentlichkeit gelangt seien. Der Antragsteller könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es einen nicht autorisierte Bericht einer niederländischen Diplomatin sowie eine Erklärung der ukrainischen Regierung über das Thema der begehrten Auskunft gebe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 8. Dezember 2015 - OVG 6 S 37.15
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 09.12.2015